— 51 — daß Wohldasselbe von der administrativen Verfügung des
Katho- lischen Eroßratskollegiums zur Regulierung der Vermögensver- hältnisse und der inneren Qekonomie des Klosters Pfäfers Anlaß nehmen und ein Recht ableiten will, über die im Territorial- umfang
des Fürstentums liegenden Besitzungen des besagten Klosters ein besonderes Kuratel auszuüben und Verwaltungs- rechnungen abzuverlangen." In der st. gallischen Note lautet es weiter wörtlich.' „Es muß uns nämlich mit Recht auffallen, wie das wohllöbliche Oberamt über fremdes Eigentum, über Besitzun- gen, welche einer herwärtigen Korporation eigentümlich ange- hören. Akte auszuüben versucht, welche ihm unier keinerlei Titel zustehen können. Wenn das herwcirtige Katholische Eroßratskol- legium, dem nach Verfassung
und Gesetz die Pflicht und die Be- fugnis zukommt, über die Temporalisn der Klöster und
katholi- schen Stiftungen in ihrem ganzen Umfange fürzusorgen. die gesamte Vermögcnsbereinigung und Verwaltungsverbesserung des Klosters Pfäfers durch Ausstellung eines besonderen Administrators bewir- ken und oezwecken
will, so kann diese gesetzmäßige Verfügung doch wohl einem Hochfürstlichen Oberamte kein Recht geben, auf das in seinem Gebiete liegende, einer Kanton
St. Gallischen Kloster- korporation
zugehörige Besitztum unter dem Praetexe.
man stelle es unter eigene
Kuratel, sozusagen förmlich Beschlag zu legen. Was die herwärtige Behörde
vermöge geistlichen Schutz- und Auf- sichtsrechtes über die in seinem Gebiete wohnenden geistlichen oder weltlichen Korporationen und hier namentlich im Bezug auf die provisorische Verwaltung
des Klosters Pfäfers angeordnet, kann gewiß das Wohllöbliche Oberamt nie und nimmer berechtigen, fremdes Eigentum nur darum eigenmächtig zu verwalten und das Dispositionsrecht über dasselbe zu beeinträchtigen, weil letzteres auf dem Territoriale
des Fürstentums liegt. Mit ganz gleichem Rechte könnte dasselbe Verfahren auch gegen das auf dem dort- seitigen Gebiet
liegende Besitztum St. Gallischer Privaten statt- finden, denn Korporationseigentum ist kein schlechteres Eigentum als Eigentum von Privaten. — Durch die außerordentlich auf- gestellte Verwaltung des Klostergutes wird das Rechtsverhältnis des Stiftes gegen das
souveräne Fürstentum übrigens nicht im Geringsten verändert. Der Administrator tritt
bezüglich der