- 50 — von ihm jährliche Rechnüngsstellung an
das Fürstliche Oberamt. Unterm gleichen Datum verständigte
das Fürstliche Oberamt auch den
Abt Plaeidus von Pfäfers, die Regierung des Kantons St. Gallen und den Landesfürsten, und ebenfalls am selben Tage erlieg der Landvogt
eine entsprechende Weisung an sämtliche Gemeinden
des Fürstentums, in denen das Kloster Vermögens- werte besaß, wonach das gesamte, wie immer geartete Klostergut vorläufig als beschränktes Eigentum des Klosters erklärt wird. In der
bezüglichen Instruktion heißt es, unter anderem weiter: „Ihr werdet daher angewiesen, von
der Hauptsache Euerer Schuld, ohne ausdrückliche schriftliche Bewilligung des Oberamtes, nn niemanden und unter keinerlei Vorwand,
auch selbst nicht an das Kloster
oder dessen Bestellte oder Schuldküufer. abzuzahlen, indem Ihr sonst in die Lage kommen würdet, das Bezahlte nochmals zahlen zu müssen. Was die Zinsen betrifft, so sind solche wie
bis- her dem Einzieher Johann Schaffhauser
in Eschen, aber sonst niemandem zu entrichten,
welcher Hiewegen besonderen Auftrag erhält." Am 21.
November 1836 bestätigte
Abt Placidus von Pfäfers dem Landvogte in Vaduz den Empfang
von dessen Brief vom 6. Oktober mit der Mitteilung, daß er denselben ungesäumt dem Katholischen Administrationsrate des Kantons St. Gallen über- mittelt, von welchem er aber
unterm 17. November 1836 die Mitteilung erhalten habe, daß er
die Protestation und Ver- fügung
des Fürstlichen Oberamtes nicht annehmen könne, und deswegen die
hoheitliche Intervention der Kantons-Regierung
nach- gesucht habe.
Abt Planidus glaubt in seinem Schreiben nicht, daß
es sich um eine Aufhebung des Klosters handelt und meint, daß das Fürstliche Oberamt die Zinse, die das Kloster im
Für- stentum zu bezieben habe, dem ausgestellten Klosteradministrator in St. Gallen verabfolgen könne. Die angekündigte
hohcitliche Intervention der Regierung des Kantons St. Gallen ließ nicht lange
auf sich warten, denn bereits mit Note vonr 2.
Dezember 1836 teilte Landammann und Kleiner Rat des
souveränen eidgenössischen Kantons 'St. Gallen einem wohllöblichen Fürstlich Liechtensteinischen Oberamt mit. „daß es den« Schreiben
vom 6. Oktober mit gerechtem Befremden entnehme,