- 48 — im Fürstentum hin und fügte bei. „das
das Kloster Pfäfers bekanntlich die
Pfarrei Eschen zu besetzen habe und von dem Großzehent ein Drittel beziehe. Sobald nun
das Kloster von der Negierung (des Kantons St. Gallen) aufgehoben wird", fährt der Bericht fort,
„hört selbes auf, Eigentümer von dem Klostervermögen zu sein, verliert seine Rechte und
der Fürstliche Staat tritt, bezüglich des im Lande befindlichen Vermögens und der Klosterrechte, mit der Regierung des Kantons in gleiche Ver- hältnisse und ist berechtigt, all dieses als Staatseigentum zu erklären, wie dies die Regierung mit dem überrheinischen Ver- mögen tun
wird. Ebenso verhält es sich mit den etwaigen Admi- nistrationsrechten. Sobald
das Kloster unter
Aufsicht gestellt wird und
aufhört selbständig zu sein, so gebührt die Administration der hierlöndischen und nicht der Kantonsbehörde,
weil sich Ver- waltungsrechte von Nichteigentümern in fremden Staaten nicht anwenden lassen, und sonst das im Lande befindliche Aktivvermögen weggezogen, verschuldet
oder sonst verkauft werden, und
dem Fürst- lichen Staate das Nachsehen erübrigen könnte. Nach der Sachlage scheint das angemessenste, die bestimmte Aufhebung oder Admini- stration des Klosters abzuwarten, sohin ersten Falles das ganze im Lande befindliche Klostereigentum als Staatsgut zu erklären, anderen Falles aber jenes unter eigene Administration
zu stellen." Soweit lautete der Bericht
des Fürstlichen Oberamtes, der wie folgt schließt: „Indem das ganz gehorsamste
Oberamt diese Anzeige
dem Höchsten Ermessen zu unterbreiten nicht verfehlt, bittet oasselbe ehrfurchtsvollst um die gnädige Weisung, ob Ew. Durchlaucht die aufgestellten Ansichten genehm zu halten oder sonst diesfalls zu verordnen geruhen wollen." Bereits mir Schreiben
vom 6. November 1835 langte die erbetene Antwort seitens der Fürstlichen Hofkanzlei in Wien ein, laut welcher die in dem Oberamtlichen Berichte,
das Kloster Pfäfers betreffenden aufgestellten Ansichten vollkommen richtig sind. „Das Fürstliche Oberamt wird daher angewiesen, wenn dieses Kloster ausgehoben wird, das im Lande
befindliche Kloster- eigentum als Staatsgut zu erklären, wenn
das Kloster aber unter Administration
kommt, dessen diesseitiges Eigentum unter eigene Administration zu nehmen."