- 47 - I. Das Mannskioster Pfäfers war durch den Verfall klösterlicher Zucht und langjähriger ökonomischer Mißwirtschaft in eine Lage gekommen, welche einige Kapitularen im Jahre 1835 in einer Zuschrift an den Kleinen Rat des Kantons St. Gallen veranlaßte, die Negierung des Kantons um Aufhebung des Stiftes zu bitten. Dê- Kleine Rat entsprach jedoch diesem Gesuche mit der Begrün- dung
nicht, das; er nicht die gesetzmäßige
Behörde sei. Klöster aufzuheben. Da das Kloster Pfäfers jedoch auch laut dem liechtensteinischen Grundbuch außerhalb des Kantons St. Gallen die Statthalterei in Eschen, bestehend aus Haus, Stall, Schöpf und Torkel nebst 15 5t)!Z zugeschriebenen Klaftern, ferner auch fl. 14 44V.— Kapi- talien und Zinsen im Fürstentum
Liechtenstein besaß, sah sich das Fürstliche Oberamt in Vaduz genötigt, als es von diesen Auf- hebungsbestrcbungen des Klosters gehört hatte, sich mit der Frage zu befassen, was
mit diesen Gütern im Falle der Aufhebung des Gotteshauses Pfäfers zu geschehen habe. In einer ausführlichen Eingabe vom 21. Oktober 1835 berichtete daher das Fürstliche Oberamt Seiner Durchlaucht dem Landesfllrsten, „daß das Kloster Pfäfers im Kanton St. Gallen verläßlichen Nachrichten gemäß von seiner Aufhebung nicht mehr weit entfernt ist und daß-vom Majorat der Regulären der Wille
ausgesprochen sei, der Regie- rung (des Kantons St. Gallen) den Antrag
zu stellen, bei dem gegenwärtigen Stand des Klosters dasselbe entweder aufzulösen oder aber dasselbe administrieren zu lassen". Das Fürstliche Oberamt berichtete weiter, „daß nach der allgemeinen Meinung unter den vorliegenden Verhältnissen die Auflösung ohne Zweifel einer Administration nachfolgen müsse, weil eine Administration der Klöster nach der Erfahrung gewöhnlich noch die vorhandenen Reste aufzuzehren mitzuhelfen pflegt." Das Fürstliche Oberamt wies auf den oben
genannten Besitz des Gotteshauses Pfäfers