Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

— 93 — , Prüfung der Landesrechnungen — auf die Beschießung eines Gesetzes betreffend die Dienstalterszulagen der Lehrer und auf die Erledigung von Petitionen mehrerer Gemeinden. In dem genannten Gesetze') kam der Landtag dem Ansuchen der Lehrer um Verbesserung ihrer Gehnlts- bezüge soweit entgegen, daß die im § 4 des Lehrergehaltsge- setzes vom 29. Juli 1878 2) bestimmten drei je zehnprozentigen Dienstalterszulagen auf 20°/o des Stammgehalles erhöht wur- den. Die fürstl. Regierung hatte die Petition der Lehrer auf das Wärmste unterstützt und würde es laut Zuschrift vom 14. Juli 1889 mit Befriedigung begrüßt haben, wenn der Provi- sorengehalt von 359 fl. auf 499 fl. und der Stammgehalt der Lehrer von 590 fl. auf 690 fl. erhöht worden wäre. Da aber die Zustimmung des Landtages zu einer solchen Gehaltser- höhung nicht in Aussicht stand, einigte man sich in der oben beschriebenen Weise durch höhere Bemessung der Dienstalters- zulagen. Die Zuerkennung dieser Zulagen hat durch den Lnn- desschulrat zu erfolgen. Dein letzteren steht es auch zu, Leh- rern, welche den dienstlichen Anforderungen nicht genügend entsprechen, den Bezug der Dienstalterszulagen für eine be- stimmte Zeit oder für immer zn entziehen. Im Interesse der Verbesserung der Schulverwaltung er- ließ die Landesschulbehörde im nämlichen Jahre eine Ver- ordnung ^), welche— unbeschadet der den Ortsschulräten und Lokalschulinspektoren gesetzlich zustehenden Rechte und Pflichten — die Bestellung verantwortlicher Schrift- führer für alle Schulanstnlten und die Einsührung von Schulkonfcrenzen vorschreibt. -Dem Schriftführer ob- liegt die Besorgung der für die betreffende Schulanstalt sich ergebenden Korrespondenz- und Kanzleigeschäfte. Dew'Schul- konferenzen liegt im allgemeinen die Absicht zugrunde, ein har- monisches Zusammenwirken der Lehrkräfte durch geregelte Be- rntungen über Unterricht, Erziehung und Schuleinrichtungen zu erzielen. . L. G. -B. Nr. 4. 1889. Ges. v. 10. X. 1889. -) Vergl. die Landtagsverhandlungen vom Jahre 1878, S. 37 ff. in diesem Jahrbuche. ») L. G. B. Nr. 5. 1889. Verordn, v. 25. XI. 1889. '
	        

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