Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

— 11 — gleich jenen 'der übrigen Zollämter in Liechtenstein von dein österreichischen-Aerar übernommen lverde. Der Antrag würde von der Regierung warm befür- wortet, fand aber nicht die Zustimmung des Landtages. Ab- geordneter Dr. Rndolf Schädler sprach besonders dagegen und bemerkte, die dein Landtage zur Würdigung einer so wichtigen . Angelegenheit gebotene Zeit sei unbedingt zu kurz, die Erledig- ung dieses Gegenstandes aber nicht sv dringend, daß sie nicht . eine Verschiebung auf die nächste Lnndtagsseft'ion -erleideil könne. Der vorliegende. Kommissiönsbericht gewähre nicht eine allseitige »ud eingehende Einsicht in den fraglichen Gegenstand. Ein übereilter. Beschluß sei daher im Interesse des Landes zu vermeiden, nnd statt Hessen die ganze Frage zur nvchmaligen gxüudlichen Durchberatung dem Landesausschusse und kom- menden Landtage zu überweisen. Der in diesem Sinne for- mulierte Gegeuautrag wurde danu auch mit großer Stimmen- mehrheit angenommen. Die spätere Entwicklung der Dinge, die sich bis zum Jahre 1876 hinzog und auf die wir eingehend zurückkommen werden,, hat erwiesen, daß dieser letztere Be- schluß der richtige war. Die gesetzgeberische Tätigkeit im Jahre 1873 beschränkte sich in der Hauptsache auf einige sanitätspolizeiliche Bestimm- ungen^ welche die Regierung im Verordmmgswege veröffentlichte. In der neuen H ebammenordnnng )̂ wird bestimmt, daß von nun an nur an öffentlichen Lehranstalten unterrichtete und patentierte Hebammen anzustellen sind. Das Unterrichts- geld wird auf die Laudeskasse übernommen, die Auslagen für Kost und -Wohnuug der Lernenden während des Unterrichtes, sowie die Reiseauslagen hat die betreffende. 'Gemeinde zu tragen, 2) Jede Gemeinde hat ihrer angestellten Hebamme ' einen angemessenen Jahresgehalt aus Gemeindemitteln zu.be- stimmen und derselben die nötigen Gerätschaften anzuschaffen. Nebstdem gebührt der Hebamme für den Beistand bei einer ») L. G.-B. Nr. -5,-187.3. Verordn, v. 12. XI. 1873. ' : -) Fast-sämtliche seither ausgebildete Hebammen erhielten ihren Unterricht in der der Geburtsklinik angegliederten Hebammenschule in Zürich, Vor den? Erlaß der- neuen Verordnung murden die Hebammen von dem jeweiligen Lnndcsphnsikus durch Privatunterricht herangebildet.
	        

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