Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

— 91 — weilig ein keineswegs befriedigendes Provisorium andauerte, wnrde neuerdings von den beiden kontrahierenden Teilen die- ser den beiderseitigen Interessen besser entsprechende neue Ver- trag an die Stelle des alten gesetzt. Einige Positionen, die speziell für den Verkehr Liechten- steins mit der Schweiz von Bedeutung sind, mögen hier Er- wähnung finden. Im Artikel 1 des Vertrages sind Erleichter- ungen für den besondereil Verkehr zwischen den Grenzdistrikten zugestanden. Der Stickereivcredlnngsvcrkehr ist für die in Liechtenstein selbst veredelte Ware in dein Vertrage neuerdings gewährleistet. Die neuen Zollsätze für die Einfuhr in die Schweiz zeigen einige Ermäßigungen und betragen z. B. für Ncitnrweine (100 Kilogramm) Fr. 3.50, für frisch geschlachtetes Fleisch Fr. 3, für Pferde (per Stück) Fr. 3, für Ochsen und Stiere (geschaufelt) Fr. 15, für Kühe und Rinder (geschaufelt) Fr. 12, sür Jungvieh (ungeschnusclt) Fr. 5, sür Kälber Fr. 3, für Schweine Fr. 3—5. Ans dem „Zusntzartikel" ist zn entnehmen, welche Gegen- stände lind in welchen Quantitäten dieselben vvn alleil Zöllen und Stempelgebühren befreit aus- und eingeführt iverden können; zu diese» Gegenständen gehören Holz, Tors, Steinkohle, rohe Bau- steine, Ziegel und Kunstdünger, dann Brot lind Mehl in Mengen von 10 Kilo, Fleisch bis 4 Kilo, Käse und Butter bis zu 2 Kilo, Vieh und Gerätschaften znm Betriebe der Feldarbeit über der Grenze, sowie der Tagesbedarf an Nahrungsmitteln und Getränkeil in einer per Person und Tag angemessenen Menge. Art. 7 der Zusätze lautet: „Aus sämtlichen Rheinbrücken und Fähren wird der Personalverkehr derart erweitert, daß der Uebergang eine Stunde vor dem ersten Bahnzuge eröffnet und eine Stunde nach dem letzten Bahnzuge geschlossen wird." Art. 8 des Schlußprotokolls enthält die Bestimmungen betreffend die Erleichterung des Verkehrs mit Vieh zum Auf- triebe auf Weiden zc., wonach Vieh, welches auf nahe Weide- plätze getrieben und noch an demselben Tage zurückgesührt wird, dem Zollverfahren nicht unterliegt. Der weitere Ausbau der Rheinwuhre und ein- zelner Staudämme erforderte, nachdem die im'Jahre 1885
	        

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