— 89 — Die Vorrückung in den Gehalt einer höheren Stufe ist durch die Würdigkeit des betreffenden Beamten bedingt nnd aus- schließlich von der Entschließung des Lcmdcsfürsten abhängig. Die Beamten, melche keine Amtswohnung haben, erhalten eine Quartierentschädigung, bestehend in 19 v/o des Bargehaltes. Die in die sechste Klasse eingereihten Bediensteten beziehen einen jährlichen Adjustierungsbeitrag, welcher für die Lcmdweibel mit 69 fl., für die Diener mit 49 fl. festgesetzt wird. Der zu diesen Gehalten von dem Lande in Anspruch zu nehmende Betrag ist alljährlich im Budget festzustellen. Da einige Staatsangestellte zugleich auch Geschäfte für die fürstlichen Domänen besorgen, trägt die f. Domänenknsse zu den Barbe- zügen derselben in dem bisherigen Verhältnisse bei. Das vom Landtage in der nämlichen Sitzung (29. No- vember 1888) angenommene Pensionsgesetz für Staats- angestellte i) normiert die im § 48 der Verfassung garan- tierten Pensionsansprüche der Staatsbeamten. Schon Ende der siebziger Jahre war von der Regierung ein Pensionsgesetz vorgelegt worden. Dasselbe wurde jedoch mangels einer zustimmenden Landtagsmehrheit wieder zurück- gezogen. Die jetzt erfolgte fast einhellige Annahme des Gesetzes ist besonders dem Umstände zu verdanken, daß die selbständige Bedeckung der Beträge für die Ruheversorgung auf der Schaff- ung eines aus den jährlichen Beiträgen der Staatsangestellten zu gründenden Pensionsfondes beruht. Demnach sind von dem jeweiligen zur Pensionierung anrechenbaren Diensteinkommen jährlich 4°/o einzuzahlen. Außerdem ist bei jeder Erhöhung des Diensteinkommens eine einmalige Zahlung von 29 v/o des erhöhten Betrages vorgeschrieben. Ueber die Beitragspflicht der fürstlichen Domänenkasse zur Pension solcher Funktionäre, welche nicht allein in? öffentlichen Dienste, sondern auch iu der fürst- lichen Regie in Verwendung standen, enthält das Gesetz besondere Bestimmungen. Mit den nencn Bestimmungen über die Gehalte und Pen- sionen der Beamten sind zwei schwierige und wichtige Fragen >) L. G. B. Nr. 2. 1888. Ges. v. 18. XII. 1888.