Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

Augenmerk darauf gerichtet habe, daß die Fabriken den in sani- tärer und. sicherheitlicher Hinsicht zu stellenden Ansorderungen tunlichst, entsprechen, sowie daß die in der Gegenwart aller- wärts geforderten Humanitären Institutionen, wie Kranken- kassen und Unfallversicherung, auch in Liechtenstein zum Besten der arbeitenden Bevölkerung allgemein ins Leben treten und sich zweckentsprechend entwickeln. Einen weiteren Verhandlungsgegenstand bildete das von der Regierung vorgelegte Gesetz über das Verfahren in Expropriationsfällen Das Gesetz, welchem der Land- tag zustimmte, erklärt im Sinne des Z 365 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches die Expropriation gegen angemessene Schadloshaltung in solchen Fällen sür zulässig, in denen es das allgemeine Beste erfordert. Ob in einem einzelnen' Falle die Notwendigkeit der Expropriation vorliegt, hat auf Grund einer Regierungsvorlage jedesmal der Landtag zu entscheiden. Die Feststellung der zu leistenden Entschädigung ist zunächst durch die Regierung unter Zuzug von wenigstens 2 Sachverständigen im Wege der Vereinbarung zu versuchen. Gelingt diese nicht, so hat das Landgericht die gerichtliche Schätzung der zu expro- priierenden Objekte nach Vorschrift der Gerichtsordnung zu ver- anlassen. Das Gesetz gründet sich auf § 14 der Verfassung und füllte eine zeitweilig recht empfindlich gewordene Lücke unserer Gesetzgebung aus. Schon im Jahre 1872 hatte die Regierung ein Expropriationsgesetz vorgelegt, das vom Landtage wesent- lich modifiziert wurde und deshalb die landesfürstliche Sanktion nicht erhielt. Der Gemeinde Eschen bewilligte der Landtag die nach- gesuchte Expropriation zum Zwecke der Vollendung der Orts- wasserleitung. Der Gemeinde Triesenberg gewährte der Landtag behufs Einführung einer gemeinschaftlichen Alpen- wirtschaft ein zu 3 o/g zinsbares und in 50jährigen Terminen rückzahlbares Darlehen von 50,000 fl. aus >) L. G. B. Nr. 4. 1887. Gesetz v. 23. VIII. 1887. . 6
	        

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