— 84 — 1879 abgeändert. Die fabriksmäßig, .betriebenen Geivcrbe sollen künftig nach ihrem amtlich festzustellenden Reineinkommen be- steuert werden. Bei den der Textilindustrie angehörenden Fa- brikationszweigen ist das' jährliche Reineinkommen für jeden ' Webstuhl mit 20—25 fl., für jede Spindel mit 50 Kr. bis 1 fl. anzusetzen. Bei solchen Gewerben ist die Umlage für das Rein- einkommen bis zum Betrage vou 10,000 sl. auf 10 °/o, und für höhere Beträge auf 15 "/o anzusetzen. Außerdem kann die Regierung für die betreffenden Gemeinden fallweise die Erheb- ung eines Zuschlages zur Gewerbesteuer bis zum Betrage von 10 v/o der letzteren bewilligen. Den Ausführungen des Kommissionsberichtes und den vom Regierungsvertreter erläuterten ziffermäßigen Daten ist zu entnehmen, daß die Spinnerei in Vaduz 13,080 Spindeln, die Weberei in Vaduz 290 Webstühle und die Weberei Triesen 484 Webstühle in Betrieb haben. Die Steuer betrug bisher per Spindel 1 kr., per/Webstuhl 1 fl. >). Nach dem neuen Ge- setze wird die Spindel aus 5V2 bis höchstens 12'/s kr., für den Webstuhl auf 2 fl. 20 kr. bis 2 fl. 89 kr. festgesetzt. Zu dieser Zeit betrug die Steuer iu Oesterreich per Spindel 45/̂2 kr., per Webstuhl 8 fl. 22 kr. Aus diesen Daten ist zu ersehen, daß die neue Steuer- erhöhung eine mäßige war und die Rentabilität der hiesigen Fabriksgewerbe nicht empfindlich treffen konnte, denn sollst müßte die höhere Belastung der gleichen Gewerbe im Vorarl- berg diese letzteren lahmlegen. Daher konnten auch die von den Fabrikbesitzern eingereichten Petitionen nicht aus Erfolg rechnen. Mit Bezugnahme auf die Regelung der hierländigen Fab riks ar b eits v er h ä ltn iss e teilte der Regierungsver- treter dem Landtage mit, daß sich' die Regierung, unr Klarheit über die einschlägigen-Beziehungen zu erhalten, mit Zustimmung des k. k. österreichischen Handelsministeriums, des Geiverbe- inspektors für Tirol und Vorarlberg als fachmännischen Bei- rates erfolgreich bedient habe und daß dieselbe sortgesetzt däs >) Vom Jahre 1866 bis 1879 mcir die Steuer auf Grund dcr Be- stimmungen des Steuergcsetzes vom 20. X. 1865 (L. G. B. Nr. 1. 1866) noch erheblich niedriger. Vergl. Jahrbuch I. S. 122.