Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

— -83 — gestellt worden war, konnten ohne große Auslagen die benötig- ten Arreste im Erdgeschosse des genannten Gebäudes herge- richtet'werden. . - - . Ans Anregung des landwirtschaftlichen Vereines bean- tragte die Regierung eine Erhöhung der la nd sch äftlich e n Subveutiön fü r 'Zuchtstieranschaf fung auf 1700 fl-. Darnach sollen künftig für Beschaffung vou Zuchtstieren den Gemeinden Subventionen von 50—100 fl-. -per Stück sowie für Haltung von Zuchtebern Subventionen im Betrage von 30 fl? zugestanden werden. Der Regierungsantrag wurde voni Landtage angenommen. - Um das Anwachsen des landschäft l. A r m e n f o n d es ') zu fördern, beschloß der Landtag aus Antrag der Regierung, daß künftig alljährlich 20 Prozent der Fondszinse zur Vergrößerung des Fondes verwendet werden sollen.") Neue Gesetze wurden in dieser kurzen Landtagsperiode nicht geschaffen, jedoch richtete der Landtag das Ersuchen an die Regierung,- ein Expropriationsgesetz und ein Beämtenge- halts- und Pensionsgesetz für das kömmende Jähr vorzubereiteu. Ordentlicher Landtag vom S8. Mai bis I. Augnst 1887; Diese Lündtagsperiode, für welche das vorjährige Bureau - wieder gewählt wurde, zeichnete sich gegenüber dem Vorjahre durch Entfaltung einer regereu Tätigkeit auf verschiedenen Gebieten aus. In erster Linie ist eine 'zeitgemäße Reform der Be- steuerung der im Lande säb'riksm äßig b otrieb en en Gewerbe, welche im Sinne des Regierungsentwurfes vom Ländtage beschlossen wurde, zu verzeichnen.^) Damit wurden die bezüglichen Bestimmungen des provisorischen Steuergesetzes vom 20. Oktober.1865 und der Gesetzesnovelle vom-15. August ') Vergleiche Jahrbuch 1. S. 157 ff. -) Diese rationelle Bestimmung wurde in-dcr Gesctzesnovelle über die Verwaltung des landschäftl. Armensonoes im Jahre 1900 (L.G.B. Nr. 1. 1900.- Gesetz vom 29. IX. 1900.) auch gesetzlich festgelegt. 3) L. G. B. Nr. 3. .1887. Gesetz v. 23. Vlll. 1887.
	        

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