Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

— 67 — Bei Gelegenheit des Abschlusses dieses Vertrages war von Seite des österreichischen Justizministeriums darauf ge- drungen worden, daß die liechtensteinische Strafprozeßordnung möglichst konform mit der österreichischen ausgestaltet werde. Das veranlaßte die liechtensteinische Regierung, eine Gesetzes- vorlage, welche eine Reihe von Zusatz be st immung.en zur StrafprozeßNovelle vom 24. August 1884') enthält, einzubringen. Die Vorlage wurde vom Landtage angenommen. Im Verfahren über Verbrechen erleiden die §§ 1, 6, 8 und 9 der Strafprozeßnovelle von 1881 eingreifende Abänderungen, die Bestimmungen des § 7 werden durch neue ersetzt. Das Versahren über Vergehen erhält dementsprechend ebenfalls umfassende Veränderungen. vBeim Verfahren inbezug auf Ueber- tretungen werden meist ganz nene Bestimmungen zur Norm gemacht, nnd das Patent vom 7. November 1859 über das abgekürzte Strasversahren in geringeren Uebertretungssällen außer Kraft gesetzt. Die belangreichsten Neueruugeu lassen sich in Kürze da- hin zusammenfassen: Der Zuzug zweier Gerichtszeugeu wird künftig bei der Bernehmung des Beschuldigten nur dann statt- finden, wenn dieser es verlangt oder wenn es der Richter für nötig erachtet. Diese Bestimmung ist eine Erleichterung, umso- mehr, als die Gerichtszeugen unentgeltlich zu erscheinen haben. Im gerechtfertigten Interesse des Angeklagten wird, dem- selben gestattet, anstatt eine Verteidigungsschrift zu über- reichen, sich wirksamer eines Rechtsbeistandes zu bedienen, der beim Schlußverhör als Verteidiger des Angeklagten plädiert. Der Beschuldigte kann sich einen rechtskundigen Vertreter oder auch eiuen andern im Lande ansähigen unbescholtenen Mann als Verteidiger wählen. Ist der Beschuldigte unvermögend, so ist ihm vom Gerichte ein Armenvertreter beizugcben. In Fällen, ivo es sich um Verbrechen handelt, worauf Todesstrafe oder Kerkerstrafe von mindestens fünf Jahren gesetzt ist, muß dcr Beschuldigte sich eines Verteidigers bedienen. In den Fällen, wo das Gericht einen Vertreter zu bestellen, hat, ist derselbe aus der Zahl jener Rechtsverständigen zu nehmen, welche hierge- L. G. B. Nr. 6. 1874. Gesetz vom 24. VI. 1884.
	        

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