Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

— 66 — rcichischen Reichsrate vorgelegt werden sollte. Der letztere Um- stand war auch der Grund der außergewöhnlich frühen Ein- berufung des Landtages. Die Gruudzüge der im Vertrage festgelegten Bestimmungen waren schon im Vorjahre der Gegen- stand mehrerer Vorberatungen im Landtage gewesen. Der nun durch die Einigung der beidseitigen Regierungen zustande ge- kommene Vertrag wurde vom Landtage in der Sitzung vom 13. März 1881 unverändert angenommen. Auf Grund desselben überläßt die österreich. Regierung die für die liechtenst. Justizpflege nötigen richterlichen Beamten auf dem Wege der Beurlaubung, sür die Dauer der hiesigen Dienstleistung. Liechtenstein verpflichtet sich zum Ersatze dcr allfälligen Mehrauslagen, welche der österreich. Regierung durch die Substituicrung beurlaubter Beamten erwachsen soll- ten, uud macht sich erbötig, zur Pension richterlicher Beamten, welche in den liechtenstein. Justizdienst auf längere Zeit ein- getreten sind, die entsprechende Quote nach Maßgabe der Dauer der hiesigen Dienstleistung und dem zu dieser Zeit vorhan- denen Dienstrange in Oesterreich beizutragen. Mit der letz- teren Bestimmung bezweckte man, allsälligen Schwierigkeiten bei eventueller Wiederbesetzuug des hiesigen Landrichterpostens vorzubeugen. Die bereits durch das Hofdekret vom 18. Februar 1818 dem Oberlandesgerich'te in Innsbruck übertragene Funktion einer dritten Instanz hinsichtlich der Rechts- angelegenheiten des Fürstentums in Zivil- und Straf- sachen ist in dem Vertrage neu bekräftigt.') Der neue Vertrag verbürgte einerseits die Selbständigkeit des liechtenst. Justizwesens und sicherte andererseits dein Lande die Möglichkeit, gegen entsprechende Entschädigung von Fall zu Fall das Richterkollegium in kriminellen Aburteilungen durch Zuzug vvu 2 österr. Richtern zu ergänzen, und im Falle des Bedarfes für Substitutionen und auch für den bleibenden Ein- tritt in den liechtenst. Justizdienst österr. Richter zu erhalten. )̂ Die 
zweite Instanz in diesen liechtenstein. Justizangelegenheiten bildet das Appcllationsgcricht in Wien, welches aus 3 geprüften, vom Landessürsten ernannten Richtern besteht.
	        

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