Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

— 65' — ganz ausnahmsweise werde jetzt nur noch die einzige Gemeinde Vaduz durch den Entzug der Zinsen ihrer Schulstiftung belastet. Im Interesse der Stetigkeit und Rechtsbeständigkeit der Stift- ungen müßte der § 14 aufgehoben werden. Die Regierungs- motive fußten besonders darauf, daß, solange die Lehrer aus der Landcsknsse bezahlt werden, dic in dem Stiftbriefe her- vorgehobene Präsumption wegfalle. Es könnte höchstens zur genauen Erfüllung des Willens des Stifters eine Verwendung der Kapitalzinsen zur Gehaltsaufbesserung des Volksschullehrers in Vaduz in Frage kommen. Dies habe aber bisher weder in der Intention des Landtages noch der Regierung gelegen. In späteren Jahren wurde dennoch die Frage durch eine entsprechende Aufbesserung des Oberlehrergehaltes gelöst und damit ein Aus- gleich zustande gebracht. Zur Steuererleichterung der Gemeinden beschloß der Landtag auch in diesem Jähre einen Betrag und zwar 6,006 fl. aus der Landeskasse zu überweisen. Der Be- trag soll nach Maßgabe der Bevölkerung und des Steuerka- pitals repartiert werden uud kulturellen Zwecken dienen. Ueber die Verwendung der Gelder hatten sich die Gemeinden bei der Regierung auszuweisen. Erwähnung mag noch finden, daß der Landtag in diesem Jahre und im Vorjahre anläßlich der Bud- getberatung zur Förderung der Viehzucht eine Erhöhung der Viehprämien und Subventionen für Stierankäufc beschloß und an die Regierung das dringende Ersuchen stellte, eine neue Organisation der Viehausstelluugen nach dem Muster der schweizerischen Ausstellungen zu veranlassen. Ordentlicher Landtag vom ». März bis 15. Juni 1884. In dieser Sitzungsperiode, sür welche das vorjährige Landtagsbureau wieder gewählt wurde, 
hatte sich der Landtag vorherrschend mit Gesetzesvorlagen, die das Justizwesen be- trafen, zu befassen. Zuerst kam der von der Regierung vorgelegte Staats- vertrag mit Oesterreich bezüglich der Justizverwalt- ung im Fürstentum Liechtenstein') zur Beratung, weil der Vertrag auch dem zu dieser Zeit noch tagenden öster- ') L. G. B. Nr. 8. 1884. Kundmachung v. 3. V111. 1884.
	        

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