Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

— 64 — ungen werden von unseren: Grundbuchsbeamten in durchaus befriedigender Weise besorgt und stehen unter Aufsicht und Kontrolle des Landrichters. Es liege also auch nach dieser Seite kein Grund vor, das Gutbewährte mit einer neuen kostspieligen Veränderung zu vertauschen. Das am 31. März 1883 in Bern abgeschlossene Ueber- einkommen zwischen der Schweiz, Oesterreich und Liechtenstein betreffend Verhinderung der Ausbreitung von Tierseuchen durch den Vieh- v erkehr wurde vom Landtage angenommen ^). Dasselbe fixiert die -gegenseitige Anzeigepflicht bei dem Auftreten von Tierseuchen, die Desinfektion der Transportmittel und Be- stimmungen über den Weideverkehr an der Grenze. Die vonVaduz undTriesen an denLandtag gerichteten Petitionen um Ueb erlassung der O rts s ch u l f o u d i nt e r e s s en an die Gemeinden im Sinne der betreffenden Stiftbriefe führteil zu längeren Be- ratungen. Im Sinne des § 14 des Lehrergehaltsgesetzes von: 29. Juli 1878 (L. G. B. 8. 1878) wurden die Zinsen der Schulfonde dieser beiden Gemeinden für die Landeskassa ein- gezogen. Die Beratung im Landtage hatte zunächst zur Folge, daß die s. Regierung der Gemeinde Triesen den Zinsgenuß ihres Ortsschulfondes mit Rücksicht auf den besonderen Zweck desselben — Anschaffung von Lehrmitteln für unbemittelte Schulkinder — wieder zuerkannte. Bezüglich der Graß'schen Schulstiftung 2) für die Knabenschule in Vaduz beantragte je- doch die Regierung dic Zinsenüberweifung an die Landeskasse im Sinne des § 14 obengenannten Gesetzes beizubehalten. Die Majorität des Landtages trat auf Seite der Regierung und setzte ihren Antrag auf Uebergang zur Tagesordnung durch. Vvn Seite der Minorität war betont worden, daß in der be- treffenden Gesetzesbestimmung eine Unbilligkeit liege. Das Land habe ohne jede besondere Gegenleistung der Gemeinden im Jahre 1878 die Besoldung der Schullehrer übernommen, aber 1) L. G. B. Nr. 2. 1883. Kundmachung von: 13. VII. 1883. 2) Vergleiche den Wortlaut der Graß'schen Schulstistungsurkunde im Jahrbuch 1. S. 155 u. 156.
	        

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