Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

— 63 — mit dem neuen Verfahren auch eine wünschenswerte Erleichter- ung der Geschäfte bei dein Landgerichte erzielt. Ein Antrag, welchen die Regierung über Einschreiten des sürstl. Appellationsgerichtes in Wien einbrachte, und welcher die Anstellung eines zweiten für das österreich, Richternmt befähigten Beamten bei dem Land- ger ichte iu Vaduz bezweckte, wurde vom Landtage ein- stimmig abgelehnt. Aus dem Berichte, welchen die vorberatende Kommission über diese Frage an den Landtag erstattete, ist zu entnehmen, daß man hauptsächlich die nicht unerhebliche und dauernde Belastung des Landesbudgets vermeiden wollte. Die -Anstellung eines zweiten Richters, heißt es darin, würde dem Lande unverhältnismäßig große Kosten verursachen. Ein drin- gendes Bedürfnis zur Kreierung der geplanten neuen Stelle sei nicht vorhanden. In den letzten 2 Jahren habe zwar eine ganz ungewöhnlich große Anzahl von Kriminaluntersuchnngen das Landgericht in Anspruch genommen, und dadurch Geschäfts- rückstände auf anderen Gebieten zur Folge gehabt. Diese Zu- stände seien aber eine Ausnahme, was schon dadurch erwiesen sei, daß in 15 vorausgegangenen Jahren zusammen nicht so viel Kriminalfälle vorgekommen seien, wie in den verflossenen 2 Jahren. Es sei daher mit größter Wahrscheinlichkeit für die Zukunft eine erhebliche Geschäftsentlastung nach dieser Hinsicht vorauszusehen. Durch die beschlossene Einführung des Bagatell- verfahrens werde die Arbeitslast des Landrichters verringert- Für unsere Bedürfnisse habe- bisher ein Landrichter genügt uud abgesehen von den letzten 2 Jahren seieil die dem Land- gerichte und Grundblichsamte zufallenden Obliegenheiten rasch und in prompter Weise erledigt worden. Unsere öffentlichen Einrichtungen müssen sich den eigentümlichen Verhältnissen unseres kleinen Landes anpasseil und können nicht nach denen größerer Staatswesen bemessen werden. Der Einwurs, daß nor- maler Weise die Besorgung des Grundbuches, der Abhand- lungen und der waisenämtlicheil Sachen durch einen geprüfteil Richter stattzufinden hätte, möge anderswo gerechtsertigt sein, müsse aber nach den praktischen Erfahrungen, die wir in unsern kleinen und leicht übersehbaren Verhältnissen machen, als nicht zutreffend bezeichnet werden. Die genannten amtlichen Verricht-
	        

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