Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

— 62 — fl, 5 Kr., von 101—200 fl. 10 Kr., von 201—300 fl. 20 Kr. u. f. iv. für jedes weitere 100 fl. nm 10 Kr. wehr zn ent- richten ist. Die Stempelbemessung für Werturkunden hat ohne Rücksicht auf die Bogenzahl der betreffenden Urkunde zu er- folgen. Andere mntliche Eingaben, Ausfertiguugen und Urkunden, soiveit denselben nicht die Stempelfrcihcit gesetzlich zukommt, unterliegen dem Stempelsatze von 5 Kr. und bedingen sür jeden verwendeten Bogen die Beifügung einer Stempelmarke. Ein Vergleich der neuen Bestimmungen mit den alten läßt den auffallenden Unterschied leicht erkennen. Die hohen Beträge, die früher sozusagen stempelsrei waren, werden nun in gerechter Weise zu einer immerhin noch recht mäßigen Stempelabgabe herangezogen, nnd die kleinern Beträge, die bisher die Haupt- last zn tragen hatten, werden in billiger Weise entlastet. Auf dem Gebiete der Justizpflege brachte die Regierung zwei 'Gesetzesvorlagcn ein, welche vom Landtage .angenommen wurden. Das eine betrifft die Rezipierung des § 389 der w estgalizisch en Ger ich tsordnung. 1) Darnach soll in ge- wissen Notfällen die sofortige Vcrhängung des Sequesters gestattet sein, um die Einheimischen vor beabsichtigten Schwindeleien zu sichern. Der schnelle Umzug von Fabrikarbeitern u. s. w. in entferntere Gegenden machte diese gesetzliche Handhabe, die in den meisten österreichischen Kronländern aus dein nämlichen Grunde schon eingeführt worden war, notwendig. Ein zweites Gesetz bezweckt die Einführung des Ba- gatcllverfahrens in Rechtsstreitigkeiten. 2) Damit trat das österreichische Gesetz vom 27. April 1873 über das Ver- . fahren in geringfügigen Rechtssachen bei uns in Gesetzeskraft mit der Abänderung, daß das Bagatellverfahren auf Rechts- streitigkeiten bis zum Betrage von 30 sl. (statt 50 fl.) Anwend- ung findet und daß bezüglich des im § 87 erwähnten Exekutions- vcrfahrens das liechtensteinische Schuldentriebgesetz vom 10. Oktober 1865 maßgebend ist. Abgesehen von der Vereinsachung und rascheren Abwicklung kleinerer Rechtsstreitigkeiten wurde ') L. G. B. Nr. 1. 1883. Gesetz vom 5. VII. 1883. -) L. G. B. Nr. 1. u. 6. 1883. Gesetze vom 28: IX. 1883.
	        

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