Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

— 52 — gekommen. Andere zeitgemäße Verbesserungen auf diesem Ge- biete folgten in den nächsten Jahren, uud werden später ge- schildert werden. Ein anderer Gesetzentwurf, welchen die Regierung über die Pensionierung der Staatsbeamten vorlegte, ent- sprach den damaligen Anschauungen der Landtagsmehrheit nicht, so daß die Regierung es vorzog, vor der definitiven Abstimm- ung die Gesetzesvorlage wieder zurückzunehmen. Die vorbe- reitende Kommission, deren Mitglieder selbst geteilter Ansicht waren, hatten sich zn folgendem Kompromißantrag geeinigt: „Der Landtag wolle nur bedinguugsweise in die Beratung der Regierungsvorlage eintreten, sofern nämlich gleichzeitig mit dem Peusiousgcsetze, welches jedoch nur auf die gegenwärtig Angestellten Anwendung habeu foll, eine höchste Entschließung erslicßt, welche anordnet, daß von nun an bei jeder stattfindenden Besetzung landsch, Dienstposten die Feststellung der Gehalts- bezüge des Anzustellenden dnrch einen bei der Regierung abzu- schließenden Dienstvertrag zu geschehen habe, der rücksichtlich des auf die Landeskasse entfallenden Gchaltsbeitrages auch dem Landtage zur Genehmigung mitzuteilen ist," Als dieser Antrag im Plenum zur Beratung kam, bean- tragte der Abg, Wolfinger gleich zum Vorhinein, den Entwurf auf die nächste Session zu verschieben, da die Verhältnisse des Landes derzeit zu beschränkte seien und der Zeitpunkt nicht ge- eignet, nm ueue Gesetze zu schaffen, deren Ausführung dem Lande Auslagen auferlege. Der Regierungschef von Hauseu widersprach dieser Auffassung und führte aus, daß mit dem Pensionsgesetze dem Lande keine neuen Kosten erwachsen, son- dern nur allsällig herantretende Pensionen, welche nach § 48 der Verfassung nicht abgewiesen werden können, geregelt und gesetzlich festgestellt werden. Da aber im weiteren Verlaufe der Debatte die ablehnende Haltung gegen das unpopuläre Gesetz immer mehr hervortrat, zog die Regierung den Entwurf zurück. Eine definitive gesetzliche Regelung dieses oielumstrittenen Gegen- standes kam erst später im Jahre 1888 zustande, wobei auch zugleich das neue Gehaltsgesetz für die Landesangestellten ge- schaffen wurde. Wir werden hierauf zurückkommen.
	        

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