Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

— 50 — Es sei hier nachträglich noch einiges über die fachmän- nischen Urteile, dic der Landtag über die Strafprozeßnovelle eingeholt hatte,, ermähnt,. Einige erklärten die Novelle als eine Halbheit, richtiger wäre die Einführung einer vollständig neuen, Strafprvzeßvrdnung. Ein von einem sonst. versierten österreichischen Juristen erstattetes Gutachten gibt mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten, welche in den kleinen Verhältnissen und beschränkten Mitteln eines kleinen Landes sich entgegen- stellen, den Rat, die Justizverwaltung, wenigstens zum größ- ten Teile, an einen befreundeten, benachbarten Staat zu über- tragen. Es sei das —.natürlich unter Wahrung der eigenen Justizhohcit — das richtige Radikalmittel nnd nicht unbekannt in der Staatengeschichte, besonders nicht in der von Bundes- staaten. Es sei auch unbedenklicher, als die Uebertragung der Verwaltung eiues administrativen Zweiges an' einen sremden Staat. Das letztere ist zweifellos richtig, aber ein Land, mag es noch so klein sein, wird zur Wahrung seiner Selbständig- keit stets dahin trachten, auch das wichtige Gebiet der Justiz, so viel als nur immer möglich, wirklich selbst zu verwalte». Dieser richtige Staudpunkt ist in dem neuen Gesetze glücklicher Weise festgehalten worden. Das kürzeste aber beste sachliche Reserat über die Novelle gab uns Dr. Neuner, damals Oberlandesgerichtsrat in Jnns- 16. X. 1819 die Einführung des österr. Ehestreitverfahrcns erfolgte und daß die wesentlichen Bestimmungen'des österr. Sumnmrvcrfahrcns vom Jahre 1845 mit sürstl. Verordnung vom 5. XI. 1857 und jene des österr. Besitzstörungsverfahreus vom Jahre 1849 mit fürstl. Verordnung vom 1V. XII. 1858 eingesührt wurden; ebenso wurde auch die allgemeine Wechselordnung und das Verfahren in Wechselsachen vom Jahre 1850 mit sürstl. Verordnung vom 29. XI. 1858 rczipiert. Das österr. Strafgesetz- buch vom Jahre 1852 .fand bei uns Aufnahme durch sürstl. Verordnung vom 7. XI. 1859. Ueber die Einführung der neueren (seit Bestand der Verfassung) die Justizpslcgc berührenden Gesetze, vergl. Jahrbuch I- S. 116 (1865 Schuldentrieb), S. 118 (1865 Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches), S. 168 (1871 Trennung dcr Justizpslege von dcr Administration) und obcn S. 42 dieser Darstellung (1879 Ein- führung der österr. Zivilprozcßnovellc vom Jahre 1874). Ueber dic Ge- schichte des früheren >vor dem 19, Jahrhundert bei uns vorhandenen Gerichtswesens, das auf den? schwäbischen Lnndrcchte und den besonderen Landsbräuchcn beruhte, behalte ich mir vor, in unserem Jahrbuche später eine Abhandlung zu bringen.
	        

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