Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

— 49 fahren bei Verbrechen hat durch den Untersuchungsrichter un- ter Zuzug zweier Gerichtszeugen und eines beeideten Proto- kollführers vor sich zu gehen. Die Verhängnng der Kriminal- Haft ist wohl allein von dem Beschlusse des Landrichters abhängig, aber es steht dem Beschuldigten, der entsprechend zu belehren ist, die Beschwerde an das Obergericht offen. .Erfolgt die Haft wegen Gefahr der Kollusion (Verabredung u. dgl.), so darf sie nicht über 2 eventuell 3 Monate dauern. Dadurch wird einer Verschlepp- ung der Untersuchung auf Kosten der Freiheit des Beschul- digten in wirksamer Weise entgegengetreten. Im Schlußver- fahren bei Verbrechensfällen, welches öffentlich nnd mündlich stattfindet, entscheidet der aus 3 geprüften rechtskundigen Richtern und 2 beeidigten Laienrichtern (Schöffen) zusammengesetzte Ge- richtshof. Die 2 Laienrichter werden aus den durch den Land- tag auf die Dauer von 3 Jahren gewählten 6 Schöffen von Fall zu Fall ausgelost, und haben gleich den übrigen 3 ge- prüften Richtern ein entscheidendes Stimmrecht. Dem Beschul- digten steht ein Verteidiger zu Recht. Aus diesen mitgeteilten Hauptbestimmungen ist der Fort- schritt gegenüber dem bisherigen geheimen und inquisitorischen Verfahren ersichtlich. Mit der neuen Strafprozeßordnung ist das altdeutsche 
Schöffeninstitut — freilich nur im beschränkten Umfange — in einer unseren Verhältnissen angepaßten und zeitgemäßen Weise wieder in's Leben gerufen ivorden. )̂ >) Seit Anfang des 19. Jahrhunderts begann man, wie schon oben S. 42 erwähnt, die Einrichtungen unserer Justizpflege tunlichst mit den Österreich. Einrichtungen in Einklang zu bringen. So wurde im Jahre 1809 (unter Landvogt Josef Schuppler) nach österr. Muster das Grund- buch in Liechtenstein emgesühri und eine Konkursordnung erlassen, die heute allerdings abündorungsbedürftig ist. Laut sürstl. Resolution vom 18. II. 1812 wurde die österreich. allgemeine Gerichtsordnung vo:n Jahre 1781, sowie das österr. allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom Jahre 1811 eingeführt und zwar letzteres mit Ausschluß der Erbsolgeordnung, welche mit einigen Zusätzen erst mit sürstl. Verordnung vom 6. IV. 1846 rezi- piert wurde. Nachdem durch kaiserliche Entschließung vom 9. XII. 1817 das k. k. österr. Apvcllationsgericht in Innsbruck als oberste Instanz für Rechtsangelegenheiten des Fürstentums konstituiert worden war, ergab sich als naturgemäße Folge eine weitere Anpassung der liechtonst. Rechts- pflege an die österr. Institutionen. Um in dieser Hinsicht nur das haupt- sächlichste hervorzuheben, sei erwähnt, daß mit sürstl. Verordnung vom
	        

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