— 48 — sionen wird vow Landtage angenommen.') Dic Taggelder bewegen sich in der bescheidenen Höhe
von 2 bis 4 sl. Ordentlicher Landtag vom SS. Mai bis 1V. Juli 1881. In dieser Sitzungsperiode
beschäftigte sich der Landtag hauptsächlich mit der Beratung und Beschlußfassung über die von der Regierung vorgelegte S tr a f p r v z eß n o v e lle. Der Landtag hatte schon im
Jahre 1874 auf Antrag des Abgeordneten Dr. Rudolf Schädler das Ersuchen an die Re- gierung gestellt, einen Gesetzentwurf über Einführung des öffentlichen und mündlichen Strafverfahrens vorzubereiten. Die Regierung kam auch dem Wunsche des Landtages später entgegen und brachte im
Jahre 1880 einen Entwurf ein. Der- selbe wurde kommissionell wiederholt beraten und in mancher Beziehung einer Abänderung bedürftig befunden. Die Schwie- rigkeit des Gegenstandes nnd besonders auch die Rücksichten, welche aus die eigenartigen Verhältnisse unseres kleinen Staats- wesens zu nehmen waren, veranlaßten den Landtag, die Be- schlußfassung auf das
Jahr 1881 zu verschieben. Inzwischen wurde der Landesnusschuß beauftragt, weitere Beratungen zu pflegen und Urteile von Fachmännern einzuholen. Das Re- sultat war, daß der Entwurf eine Reihe von belangreichen Abänderungen erhielt und nun in dieser Form in der Sitzung, vvm 16. Juli 1881 vom Landtage angenommen wurde. 2) Das neue Gesetz bezweckt, an Stelle des bisher bei uns giltigen geheimen uud inquisitorischen Strafverfahrens das öffentliche und mündliche Verfahren einzuführen, und jene Be- stimmungen, welche dic Sicherheit der Rechtsprechung und die Freiheit des Bürgers zu gefährden geeignet schienen, zu beseitigen. Zu diesem Zwecke werden eine Reihe von Paragraphen des in Liechtenstein rezipierten österreichischen Strafgesetzbuches vom 3. September 1803 .und Artikel III der anläßlich der Rezipierung des österreichischen Strafgesetzes vom
Jahre 1852 erflossenen Einführungsverordnung
vom 7. November 1859 aufgehoben und durch neue Vorschriften ersetzt. Dos Untersuchungsver- ') L. G. B. Ztr. 3. 1880. Ges. v. 24. IX. 1880. L. G. B. Nr. 1. 1881. Ges. v. 24. VIII. 1881.