Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

— 42 — Ans der Debatte, welche bei Beratung des geschilderten Gesetzes im Landtage stattfand, sind die Aeußerungen des Ab- geordneten Rheinberger über die Gebäudesteuer erwähnenswert. Sie richten sich speziell gegen die im Gesetze vorgesehene Grund- lage für die Gcbäudcsteüer. Nach seiner Ansicht könne mit den. der vier angeführten Wertklassen, und mit Zugrundeleg- ung des kubischen Inhaltes der Wohngebäude unmöglich ein genügend richtiges Wertmaß gefuuden werden. Es. seien zu wenig Klassen und diese selbst wieder teilweise zu hoch und in nnrichtiger Abstufung. Dem gegenüber verteidigte der Re- gierungskominissär die in: Gesetzentwürfe ausgestellte Klassen- skata als die richtige. Dieselbe sei sorgfältig geprüft worden uud stimme in befriedigender Weise mit der vvn Sachver- ständigen vorgenommenen Oknlarschätzung der ciuzelueu Ob- jekte. Die große Mehrheit des Landtages stimmte den Re- gierungsanschauungen zu. Das Gesetz murde alsdann nach dem Vorschlage der Kommission mit 12 gegen, 3 Stimmen angenommen. In Angelegenheiten der Zivilrechtspslcge brachte dic Re- gierung eine Gcsetzesvorlage ein, welche bezweckt, auch, bei uns das. österreichische Gesetz vvm 16. Mai 1874, R, G. Bl. Nr. 69, betr. die Abänderung einiger Be- stimmungen des mündlichen, des schriftlichen nnd des summarischen Verfa h rens in Zivilrechtsstreitig- keitcn cinznsühren. Die Vorlage wurde vom Landtage in der Schlußsitzung .angenommen, i) Das österreichische all- gemeine bürgerliche Gesetzbuch vvm Jahre 1811 und die österr. allgemeine Gerichtsordnung von 1781 hatten der Hauptsache nach bei uns bereits schon im Jahre 1812 Eingang gefunden.-) Seither wurden die Einrichtungen der Rechtspflege in unserm Lande tunlichst in Uebereinstimmung mit den österreichischen Einrichtungen gehalten. Für die durch eine grvße U e b crs chw cmm n n g ver- unglückte Stadt S zeg ed i n in Ungarn bewilligte dcr Land- tag eine Liebesgabe von 560 fl. . . >) L. G. B. Nr. 2. 1879. Ges. v. 15. VIII. 1879. y Laut sürstl. Resolution vom 18. II. 1812. . ~-
	        

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