Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

^ 36 — gende: Ztachdem gegenwärtig für die Lanötagsivahlcn dic vereinigten beiden Landschaften Liechtensteins nur einen Wahlkreis bilden, die Zahl der Wahlmänner der oberen Landschaft aber volle Dreisünftcl ausmacht, so suhlen sich die Wähler der unteren Landschaft insofern -verkürzt, als sie glauben, daß es dein oberen Landesteilc vermöge seiner Majorität möglich gemacht sei, sie unter Umständen von den Wahlen ganz zu ver- drängen, d, h, lauter Oberländer in die Lnndtagsvertretung zu wählen," „Die Antragsteller fordern daher „eine den Interessen des Unter- landes entsprechende Vertretung im Landtage, nämlich eine Anzahl Ab- geordnete, welche proportionell zn ihrer Bevölkerung steht," — Um nun diesfnlls den Wünschen der Unterländer-Bevölkerung entgegenzukommen, ist dic bereits erwähnte Abänderung des durch die Verfassung vorge- schriebenen Wahlmodus, sowie noch einiger anderer einschlägigen Artikel nötig. Die Oberländer-Kommissionsinitglieder glauben auch in die zur Realisierung dieses Begehrens nötige Teilung des Landes in zwei ge- sonderte Wahlbezirke (obere und untere Landschaft) einwilligen zu dürfen, ohne gegen die Interessen und die vorherrschende Stimmung der Be- völkerung des oberen Landesteiles zu verstoßen. Wollte aber hieraus der Grundsatz abgeleitet werden, als hätten dann fernerhin dic Abge- ordneten hauptsächlich nur das Interesse ihrer Wahlbezirke, oder gar nur das , ihrer Heimatgemeinde im Landtage zü vertreten, so wäre diese Folgerung eine ganz irrtümliche und dein Sinne der Vcrsnssung wider- sprechend, was ich in diesem Berichte besonders zu betonen nicht unter- lassen kann. Das Fürstentum Liechtenstein soll auch künftighin nach Z 1 „ein in der Vereinigung seiner beidcn Landschaften Vaduz und Schcllenbcrg unteilbares und unveräußerliches Ganze bleiben. Von diesem Gesichts- punkte aus betrachtet, würde dic „Opportunität" der beantragten Ab- änderung des fraglichen Wahlgesetzes erst durch den Beweis, daß der eine oder andere Landestcil durch unrechtlichc oder einseitige Landtags- beschlüsse benachtcilgct worden wäre, dargetan werden, welchen Beweis zu führen den . untcrlündischen Antragstellern zukommen würde. Wenn nun aber die oberländischen Kommissionsinitglieder von einer solchen 'Beweisführung absehen und dessenungeachtet in eine entsprechende Ab- änderung des Wnhlmodus einwilligen, so geschieht dies aus andern Gründen: es ist die von ihnen gewonnene Ueberzeugung von dein seit Jahresfrist eingeschlichcncn Mißtrauen uud von dein Mißbehagen bei dem schwächer vertretenen untern Landesteile, welcher seine speziellen Interessen durch eine festgestellte Anzahl selbst gewählter Vertreter, besser gewahrt zu wissen glaubt, „Bei der komissionellcn Feststellung des Modus sür dic künftigen. Lnudtngsivnhlcn wurde nn zwei ganz getrennten Wahlbezirken scstge- halten, so daß nach dcr schließlichen Vereinbarung im oberen Wahl- bezirke 100 Wahlmänner dcr obern Landschaft 7 Abgeordnete und 3 Er- satzmänner wählen würden, und ebenso würden 60 Wahlmänner der
	        

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