— 20 — Ehekonsenses von Seite der politischen Behörde nnd der Zn- ständigkeitsgeineinde gänzlich beseitigen. Die mit der Vorbe- reitung der Vorlage betraute Kommission stimmte jedoch die- sem Vorhaben nicht zu, sondern vereinbarte mit der Regier- ung einen neueu Gesetzentwurf, welcher auch vom Landtage angenommen wurde.') Es wird darin - bestimmt, daß der politische Ehekonsens solchen männlichen Landesangehörigen, die Armcnuntcrstützung genossen und dieselbe nicht wieder zu- rückvergütet haben, notorischen Verschwendern.und schlechten Haushnltern vvrcnthalten werden könne. Die Verehelichnngs- lizeuzgebühr im Betrage vou 10 fl., welche bisher einem land- schäftlichen Fonde zufiel, wird dem betreffenden Geineinde- armenfonde überwiesen. Mit dem Erlasse des nenen Gesetzes traten die f. Verordnungen vom 12. November 1842 und die Regierungsverordnung vvm 11. Juli 1868 2) außer Wirksamkeit. In der ersteren Verordnung war festgesetzt, daß das Oberamt dem Ansuchenden die Verehelichungs-Lizenz „wegen Mangel an dem nötigen Einkommen oder an hinreichender Erwerbsfähigkeit, wegen erwiesener oder gemeinbekannter schlechter Sitten, wegen ansteckender Krankheiten oder anderer dem Zwecke der Ehe hinderlicher Gebrechen" zu verweigern habe. Dem Abgewiesenen, der sich beschwert erachtete, stand der Rekurs an den Landesfürsten zn. Im Nachhange zu dieser f. Verordnung ordnete die Regierung im Jahre 1868, an, daß die Zuständigkeitsgcmeinde beziv. der Ortsvorstand auf Grund eines von Fall zu Fall einzuholenden-Gemeinderatsbeschlusses sich schriftlich darüber zu äußern habe, ob in die nachgesuchte Vcrehelichung eines Staatsbürgers eingewilligt oder auf desseu Abweisung eingeraten werde. Diese Bestimmungen gaben An- laß zu mancherlei Beschränkungen der freien Eheschließung und. hatten auch wiederholt zü Differenzen zwischen der Regier- ung nnd den Zuständigkeitsgemeinden geführt. Das neue Gesetz wehrte diesen Uebelständcn und beseitigte auch mit seinen zeit- gemäßeren Vorschriften die bisher bestandenen, offenbar zu weit gegangenen Einschränkungen der freien Eheschließung.. i) L. G. B. Nr. 4. 1875. Ges. v. 16. IX. 1875. .. '-) L. G. B. Nr. 8. 1868. Geŝ v. 11. VII. 1868.