Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

18 — stücken wird die Regierung ermächtigt, den Termin nach Bedarf ' zu verlängern. Die zur Durchführung des neuen Systems not- wendigen weitern Verfügungen -wurden von der Regierung im Sinne des Art, 9 des Gesetzes im,Verordnuugswege erlassen. Dieselben betreffen die Zuweisung unseres Landes an das Stnats- aichamt Feldkirch zur'Rezimentierung aichvflichtiger Objekte')/, serner die- Aichung der in öffentlichen Schanklokalen verwen- deten,,Gläser u, s, iv. -), die Benützung geaichter Wagen von Seite der Gcn'erbetreibendei! ^), und die Feststellung der Ver- kehrseinheit für das,Brennholz nach dem metrischen Systcinc ^). Um eine wirksame Kontrolle über die, genaue Handhabung der Aichvorschriften zu, erzielen, erließ die Regiernng später im , Jahre 1884 iwch eine' Nachtragsverordnung ^), in, welcher die Aufsicht in erster Linie einem geprüften und beeideten lnnd- schästlichen Aichineister, dann aber auch den Ortsvorstehern und landschäftlichen Polizeibediensteten übertragen' wird. - Das Anwachsen, des Verkehres ' bei der landschäft- lichen Sparkassa ließ eine Revisivn der Statuten dieses ivohltätigcn Institutes als zeitgemäß erscheinen. Eine solche wurde dann auch zwischen dem Landesausschüsse uud der Regierung vereinbart und vonr Landtage angenömmen. 6) Die bisherigen Statuten vom Jahre 1864 ?) hatten die Kon- trolle der Verwaltung dieser Anstalt- dem Landesausschüsse überwiese», Iu den neuen Statuten wird statt dessen' eine eigene Sparkassn-Kommission vorgesehen,^ Diese — bestehend aus dem fürstl, Landesverweser und aus drei vom Landtage aus der wahlfähigen Bevölkerung des Landes gewählten Mit- gliedern —hat das Rechnungsgebahren zu überwachen und speziell auch die Bürgschaftsurkunden für die Kreditdarlehen zu prüfen. Der Zinsfuß für Einlagen , wird wie bisher mit 4 Prozent festgestellt, für Kredit- und Hypothekardarlehen gilt >) L, G, B, Nr, v, 1875, Verordnung vom 29, X, 1875, 2) L, G, B, ,Nr, 7,' 1875, Verordnung ,uom 29, X, 1875, , ^ '-) L, G, B, Nr, 8, 1875, Verordnung vom 29, X, 1875, -») L, G, B,, Nr, 9^ 1875, .Verordnung vom 3l, XII, 1875, - . ") L, G, B, Nr, 1, 1884, Verordnung vom 22, II, 1884, '>) L, G, B, Nr. 5.' 1875. Ges. v. 18. IX. 1875. -) Bergt. Jahrbuch I, S, 108 ff, ' -
	        

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