Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

— 16 — Wanger, Alois Schlegel, Johann Schlegel, Dr. Schlegel und Martin Oehri ein Antrag eingebracht, welcher auf Grund eines jüngsten Vorfalles — Erschießung des Wilderers Xaver Beck von Triesenberg durch einen fürstlichen Jäger — Revision des Jagdgesetzes vom 3. Oktober 1872 ') verlangt. Die Antragsteller verlangen besonders eine Bestimmung, in welcher den f̂ Jägern der Gebrauch der Waffe gegen Menschen nur im Fälle der Notwehr gestattet sein soll. Von Seite, der Re- gierung, und von Abgeordneten konnte jedoch erwiesen werden, daß die im Antrage enthaltenen Forderungen bereits, schon im vollen Umfange in dein bestehenden Gesetze und in der vor- handenen Dienstinstruktion erfüllt wurden. )̂ Der Antrag fiel daher auch und erhielt.nur die Stimmen der Antragsteller. Die bedauernswerte Tat des f. Jägers Johann Hartmann vvn Vaduz, welcher, ohne im Falle der Notwehr gewesen zu sein, den Wilderer Taver Beck von Triesenberg am 14. Oktober 1874 am Bargella-Kulm oberhalb Gaflei erschossen hatte, ver- ursachte eine große Ausreguug im Lande und führte auch zu einer Anzahl von Gemeindepetitwnen an den Landtag, in denen dieser ersucht wird, im Sinne der obengenannten Anträge Forderungen zu stellen. In ähnlicher Weise wurde auch in den Zeitungen der Nachbarländer agitiert und über unsere gesetz- lichen Einrichtungen — offenbar ohne richtige Kenntnis der- selben — abfällige Kritik geübte Die strengsachliche Erledigung im Landtage brachte die Richtigstellung der irrigen Auffassung und damit die Beruhigung des künstlich ausgeregten Volkes. Auf dem Gebiete des Schulwesens ist aus diesem Jahre der Erlaß eines neuen erweiterten Lehrplanes für Vergleiche Jahrbuch I S. 170, , . )̂ Anläßlich der Beratung des Jagdgesetzcs im Jahre 1872 er- klärte die Regierung, daß das Iagdpersonal nur im Falle der Notwehr von der Waffe gegen Menschen Gebrauch machen dürfe. Vcrgl. Jahr- buch 1, S. 171. Diese Aeußerung der Regierung gründete sich aus die schon im Jahre 1863 erlassene Dienstinstruktion für das Jagdpersonal, in welcher es wortlich heißt: „Von der Waffe zum Behufe der Arretierung von Wilddieben darf nur im äußersten Notfalle als Notwehr Gebrauch ge- macht werden.
	        

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