Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

— .136 der Räte ihres liebe n Herrn nnd Vaters MarquartS v. Schellenberg, des Acltern, und nach Rat des Ehr- würdigen Herrn Johannes Locher, Kirchherrn nnd Dechant? Zue Lindau, ihres lieben Vetters, und des festen Bcrthold vvn Kvnigs- egg Zn Aulcndvrs, Eglvlfs vvn Rcischach von Dictfvrt, des Hans VogiS zu Sumerau, ihres liebcu Oheims, und Cvnrats vvm Stain zu Rvnsvcrg, ihres licbcn Schwagers und ihrcr Aintlcntc ein Uebcreinkvmmen getroffen haben über Leute und Güter, nämlich: 1. Welchem vvu beiden durch diese Teilung ein Gnt zu- fällt, auf dem Leute sitze», dem sollen auch diese Leute, die dato dieses Briefes .darauf sitze», zusalleu, samt ihre» Kindern. Es wäre denn, daß sie „ußgestürtc Chind" hätten, die sie vor datv dieses Briefes „ußgestürt" (aus der Steuer entlasse») hätten. Wäre» die dcm anderen zugefallen, sollen sie ihm bleibe». Nnd welrhem Lcntc zufalle» auf ihre» Gütern sitzende oder andere, so svll eS uni die Weiber und Kinder in abgeschriebener Weise bleiben. Wclchcm Eigeul cutc tverdcn, dic Lchen vvn ihnen haben, denen svll derselbe leihen, dessen die Leute sind, eiu je- der deu seineu. Wv ihre Leute zusammen stvßen, ehelich oder sonst, nnd Kind bei einander haben, da wollen sie mit einander eine Teil- ung, vornehmen, wie vvn den Voreltern hergebracht. 2. Sie wollen ihre Leute, die ehelich zusammen kommen sind oder noch kommen „äincn uf den anderen lanffcnden Erben Ligents und fahrcndS biß Zue der dritten Sippe und entweder llntcr ihnen nit mehr nehmen als Hauptrecht und Fall" nnd solle kciucr uutcr ihucu, wo die Ihrigen znsammen stoßen die Seinen mit bessern vvn Nngenossami Wege». Würde» auch einem unter ihnen seine Leute flüchtig oder ausprächig, daß es bei ihm zu einer Besatzung käme, »nd hätte er dann nicht Leute unter den Seinen, daß er die Besatzung thun könnte, sv soll ihm der andere seine Leute dazu verhalten, daß sie ihm zn der Besatz- ung helfen. 3. Sollte einem von ihnen an einem Weihcrstad vder -mecr (Weihermccr) mehr zuteil werden als dcm andern und er das bauen wvllte mit den Bettern vder allein, so soll er das dcm Anderen einen Monat vvrher bekannt geben. Will der An- dere cs, sv kann er mit gleichen Kvstcn dazu stehen, sv daß der andere Tcil dazu ihm dcn Boden, wovon er mehr im Weihcr- stad hat, um billigen Preis abtreten- svll.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.