Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

gesetzt) Das erstere hatte bereits im Jahre 1872 den Land- tag beschäftigt/ Die Mehrheit des Landtages war damals gegen die von der Regierung vorgeschlagene Beibehaltung der beiden Stellen des Landesphysikus und Landestierarztes und hatte das Gesetz in entsprechender Umarbeitung beschlvsseu. Die fürst- liche, Sauttivu wurde aber diesem Beschlusse nicht zir teil. In dem nun vvrliegenden neuen Gesetzentwürfe .wiederholte die Regierung das Verlangen, öffentlich angestellte und in Eid ge- nommene Sanitätsorgane: Landesphysikus und Landestierarzt an der Hand,zu haben. Der Landtag, nahm dieses Mal die begründeten Regierungsforderuugen und die übrigen — gegen- über dein Entwürfe,vvm Jahre 1872 etwas abgeänderten Gesetzesbestimmungen an. Das Gesetz normiert die Obliegen- heiten der Snnitätsvrgnne, ihre Bezüge u. s. w. Für Aerzte wird das air'einer, österreichischen Universität erworbene Dok- torat der Medizin'und Chirurgie verlangt, während bis zum Erlasse dieses Gesetzes in richtiger' Würdigung der früheren Zugehörigkeit Liechtensteins zunr Deutsche.u Bunde das all einer deutsch eil Universität erwvrbene Doktorat Vorbedingung zur Ausübung der ärztlichen Praxis war. Die neue, gesetzliche Ein- schränkung hatte auch zur Folge, daß für die im Lande wohn- hafteil Aerzte die österreichische Arzneitaxordnung nnd die öster- reichische Phnrmakopöc als maßgebend bestimmt wurden. Für Tierärzte wird die gilt bestandene Prüfuug an einer öffent- lichen Veterinäranstalt — ohne nähere Bestimmung des Landes, in welchem.diese zu machen wäre —, verlangt. Das zweite Gesetz, welches das Verfahren zur Durch- führung der obligatorischen ,S ch u tz v o cke uimp s u ng regelt, wurde ungeändert vom Landtage angenommen. Die Schntz- pockenimpfung hatte übrigeus. in unserem.Lande schoil min- destens 60 Jahre früher allgemein Eingang gefunden, ohne je auf einen nennenswerten Widerstand von Seite' der Bevölker- ung zu stoßen. Auch später haben die in den benachbarten Ländern meistens zu agitatorischen Zwecken wachgerufenen l)' L,' G. B. Nr^ 4. 1874, Gesetz v,' 8. X. 1874. ' ' , , )̂ Die in, dem Snnitätsgesege normierten Tnxgebühren für Aerzte und Tierärzte ivurdcn im Jnhre, 1879 abgeändert und erhöht, L, G, V, Nr,'3, 1879. Gesetz vom 15. IX. 1879. -
	        

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