— 13 — Ordentlicher Landtag vom IS. Mai bis SS. Dezember 1874. Das Bedürfnis, die Bedingungen für die Niederlassung der Angehörigen Liechtensteins in der Schweiz und der Ange- hörigen der Schweiz in Liechtenstein zu regeln, führte zu dem lie ch ten ste inis ch - s chw eiz eris ch en Niederla ff ungs - vertrage. Derselbe wurde in der Sitzung vvm 27. Juni 1874 vom Landtage angenommen und am 6. Juli 1874 in Wien von den beiderseitigen Bevollmächtigten i) abge- schlossen.-) Bisher bestand kein festes Recht auf Gründung lind Unter- haltung von Niederlassungen. Der Vertrag beruht auf dem Grundsätze der Gegenseitigkeit und verbürgt den Liechtensteinern in der Schweiz und den Schweizern.in Liechtenstein hinsichtlich der zeitweiligen oder dauernden Niederlassung, der Erwerbung von Grundeigentum und des Gewerbebetriebes die nämlichen Rechte wie den Inländern, ohne daß.die betreffenden Interessenten zu dem Eintritte in den Staats- oder Gemeindeverband genötigt u. anderen als den für die Inländer geltenden Lasten unterworfen wären. Als Erfordernis zur Erlangung des Niedcrlassungsrechtes gilt die Beibringung der Heimatschristen und der Ausweis über guten Leumund und die Mittel zur Erhaltung des Bewerbers und seiner Familie. So sehr mich das Znstandekommen dieses Vertrages in mancher Hinsicht zu begrüßen war, so kann doch nicht geleugnet werden, daß. hauptsächlich infolge der Mangel- haftigkeit unseres eigenen Gemeindesteuerwesens )̂ die Aus- länder bei uns viel weniger zu Personalsteuern herangezogen wurden, als wir im Auslande. In der folgenden Sitzung vom 27.' Juli 1874 kamen zwei das öffentliche Sanitätswesen betreffende Gesetze zur Be- schlußfassung: Das Sanitätsgesetz ^) und das Jmpf- >) Zu Bevollmächtigten waren ernannt von dem regierenden Fürsten von Liechtenstein der fürstliche Justizreserent Dr. Hermann Hmnpe und von der Schweiz der außerordentliche Gesandte am kaiserlichen Hofe in Wien, Dr. Johann Jakob v. Tschudi. ^ L. G. B. Nr. 1. 1875. Ges. v. 22. IX. 1874. Vergl. die hierauf sich beziehende Besprechung des Gemeinde- gesctzes vom Jahre 1864, im Jahrbuch. 1. S. 107. ->) L. G. B. Nr. 3. 1874. Gesetz v. 8. X. 1874. ^