Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1929) (29)

- 145 - Alle die erwähnten Gesetzesnormen hoben die Schule, welche von Jahr zu Jahr blühender und gedeihlicher ihrer Bestimmung nachlebte. Fürst Johann II. und die beiden Landesverweser 
Hau- sen und In der Maur taten alles was möglich war der Schule voran zu helfen. Im' Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wurde alles aufgeboten, was ihr 
förderlich sein konnte. So erging am 2g. Oktober 1874 eine Verordnung des Landesschulrates betreffend den Lehrplan der Elementarschulen. Dieser enthält für jede Klasse einen eingehenden Stoffverteilungsplan und sehr gute pädagogische Winke und Anleitungen. Einen wichtigen Schritt in der Entwick- lung des Schulwesens bedeutete der. Entschluß des Landtages im Jahre 1878 die Gehalte der Lehrpersonen auf 
die Landeskasse zu übernehmen während bislang die Gemeinden ihre Lehrer zu besolden hatten. Das bedeutet viel. Das Budget vom Jahre 1885 wies 2V 000 Kronen für Schulzwecke auf; im Jahre 1914 stieg die Summe auf 70 000 Kronen. Behandelte das 74er Gesetz mehr die innere Schulpflege, so erschien im Jahre 1890 eine Verordnung, welche die Einrichtung der Schulgebäude und die Gesundheits- pflege wahrnahm. Im Jahre 1897 wurde der Turnunterricht und der Zeichnungsunterricht in den Schulen eingeführt. Das Jahr 1899 brachte die Verordnung über die Lehrbefähigungsprüfung und die Ergänzungsprllfung. Zur ersten werden nur solche Be- werber zugelassen, welche 2 Jahre Provisoren waren, zur letzteren Lehrer, welche wenigstens 5 Jahre in definitiver Stellung im Jnlande wirkten. Ein einläßliches 
Gesetz mit 60 Paragraphen re- gelte die Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes (20. Oktober 1900). Definitiv angestellte Lehrer erhalten einen Jahresgehalt von 1200 Kronen, nach je 5 Jahren Dienstalterszulagen,' nicht nur die Lehrer beziehen Ruhegehalte, sondern auch die Witwen und die Kinder nach dem Ableben des Vaters. Die Ruhegehälter werden vom Schulfonds bestritten, sofern dieser aber nicht hinreicht, von der Landeskasse. Dieses Gesetz enthält ferner 
eingehende Bestim- mungen über disziplinare Behandlung von Fehlenden. Die 
neuen Ereignisse und Bestimmungen auf dem Gebiete der 
Schule sollen nicht mehr berührt werden, 
da sie noch nicht der Geschichte angehören, sondern der Gegenwart. Die angeführten
	        

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