Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1929) (29)

- 144 „In der tiefgegründeten Ueberzeugung, daß der Volksunterricht eine Hauptbedingung 
der sittlichen Wohlfahrt und des Glückes der Angehörigen Unseres Fürstentumes ist . . ." In 10 Titeln und 70 Paragraphen werden die geltenden Be- stimmungen 
zusammengefaßt, sie galten auch für die Schwestern- schulen, welche in den letzten Jahren eingeführt worden waren. Die Schule untersteht einem Schulkommissär, welcher aus den Pfarrgeistlichen vom Regierungsamt gewählt wird. Die Kinder sind vom angetretenen 6. bis zum angetretenen 14. Jahr schul- pflichtig; bis zum angetretenen 18. Lebensjahr 
besuchen sie die Sonntagsschule. Die Gemeinden haben für die Einrichtung der Schulzimmer aufzukommen. Es soll in jeder Gemeinde eine Indu- strieschule für die Mädchen und eine Obstbaumschule für die Kna- ben eingerichtet werden. Der Lehrergehalt beträgt 250 
fl. bei Schulen von mehr als 50 Schülern 300 fl., dazu eine angemessene Dienstwohnung und 3 Klafter Scheitholz. Außerdem werden für ausgezeichnete Leistungen der Schullehrer jährliche Gratifikationen von 20 bis 30 fl. bestimmt. Dieses Schulgesetz ist 
dem Wesen nach in Kraft geblieben bis zum neuen Schulgesetze, welches im Jahre 1929 zur Anwendung gekommen ist. Im Jahre 1864 erließen Fürst und Regierung mit Zustim- mung des Landtages 
das Gesetz über Einführung eines Schulrates als 
Lokalschulbehörde. Dieser besteht aus dem Ortspfarrer, Orts- vorsteher, dem Säckelmeister und 2 gewählten 
Schulräten. Dieser Behörde obliegt die unmittelbare Aufsicht über die Schule. Am 22. Jänner 1869 erschien das Gesetz über den Landes- schulrat, die oberste Schulbehörde, welches die Lehrer schon im Jahre 1850 gewünscht hatten. Der Landesschulrat besteht aus dem Landesverweser (jetzt seit 1842 heißt er nicht mehr Landvogt i „mür bruchet kein Vogt", sagte man damals) und 4 vom Landtage ge- wählten Mitgliedern, wovon eines dem Landesklerus und eines dem Lehrstande angehören muß. Der Schulkommissär ist ihm un- terworfen, zu den Sitzungen kann er mit beratender Stimme bei- gezogen werden. Das gleiche Jahr regelte auch den Ruhegehalt der Lehrer.
	        

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