Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1928) (28)

- 87 - gerliche Gesetzbuch nur mehr teilweise Geltung. Das neue Gesell- schaftsrecht regelt eine Fülle von Unternehmensformen und wird als das 
modern st e Gesetz Europas bezeich- net. Obwohl 
erst seit verhältnismäßig Kurzer Zeit in Kraft, ist es doch bereits der Gegenstand zahlreicher Besprechungen in der juristischen Literatur des Auslandes geworden. Eine Ergän- zung zum Personen- uud Gesellschaftsrecht bildet das Gesetz vom 10. April 1928 über das Treuuuternehmeu. Dieses 
Gesetz ist des- halb besonders erwähnenswert, weil es eine im anglikanischen, d.i. im englischen und im nordamerikanischen Rechte weit ver- breitete Institution 
erstmals auf dem europäischen Kontinent als geltendes Recht einführt. Neuesten 
Datums sind im Weiteren Gesetze betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kuust, betreffend die Erfindungspatente, betreffend den Schutz der FabriKs- und Han- delsmarken und betreffend die gewerblichen Muster und Modelle. Zivilprozeßrecht. Für das Prozeßverfahren galt bis in die neueste Zeit österreichisches Recht. Die österreichische all- gemeine Gerichtsordnung vom Jahre 1781, eingeführt mit fürst- licher Verordnung vom Jahre 1812, dann die österreichischen Zi- vilprozeßnovellen von 1874, das österreichische Ehestreitverfah- reu von 1819, das österreichische Summarversahren von 1845 und das Besitzstörungsverfahren von 1849 waren neben einem liechtensteinischenGesetz vom Jahre 1906 in Liechtenstein geltendes Recht bis zum Jahre 1912. Die Zivilprozeßordnung und die IurisdiKtionsnorm des Jahres 1912 brachte eine vollkommene Neuregelung des Verfahrenrechtes. Auch in die neue Zivilpro- zeßordnung ist größtenteils der Rechtsstoff der geltenden öster- reichischen Zivilprozeßordnung übernommen. Durch das Ge- richtsorganisationsgesetz vom April 1912 uud durch ein Nach- tragsgesetz vom Jahre 1924 wurde das neue Verfahrenrecht teil- weise abgeändert, beziehungsweise ergänzt. Das erstere Gesetz bestimmt insbesondere auch die Organisation der höheren In-
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.