Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1928) (28)

- 85 - rungen, so durch die Gesetze vom Dezember 1916 und April 1922. Von besonderer Bedeutung war das Gesetz vom 1. Juni 1922, welches Vorschriften über den bedingten Strafnachlaß, die be- dingte Entlastung, Tilgung der Verurteilung. Wahl- und Stimm- rechteinstellung, ferner Bestimmungen über Strafunmllndige und Jugendliche, Arbeitshaus, Geldstrafen nsw. enthält. Im Sinne der Bestimmuugen der neuen Verfassung vom 5. Oktober 1921 wurde das Gerichts-Orgauisationsgesetz vom 7. April 1922 erlassen, wodurch insbesondere die Straf-Gerichtsbar- Keit beim Landgerichte eine neue Regelung erfuhr und zwar in der Richtung, daß über Ueoertretungen der Landrichter als Ein- zelrichter, über Vergehen das Schöffengericht uud über Verbrechen das Kriminalgericht entscheidet. Schöffengericht und Kriminal- gericht sind Kollegialgerichte in der Stärke von drei, beziehungs- weise fünf Mitgliedern, welche mehrheitlich mit Laienrichtern be- setzt sind. Privatrecht. Was das Privatrecht anbetrifft, so wurde in Liechtenstein durch fürstliche Verordnung von 18. Februar 1812 das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch sür das Kaisertum Oesterreich rezeptiert. Ausgenommen waren nur die Bestimmun- gen über das Erbrecht. Bis zu dieser Zeit hatte unser Land in seinem „Landsbrauch" ein eigenes Privatrecht, das ausschließ- lich aus Gewohnheitsrecht beruhte. Durch eine fürstliche Verord- nung vom April 1846 wurde dann auch das Erbrecht des Allge- meinen Bürgerlichen Gesetzbuches rezeptiert und die bis zu diesem Zeitpunkte geltende Erbfolge- und Verlassenschaftsabhandlungs- ordnung vom 1. Jänner 1869 außer Kraft gesetzt. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch war für die Zeit vor hundert Iahren ein ausgezeichnetes legislatives Werk. Wenn es auch für unsere Bevölkerung ein nicht bodenständiges, ein land- fremdes Recht geschaffen hat, hielt 
es sich doch bis anfangs der zwanziger Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts in unveränder- tem Zustande, 
bis sich endlich eine Reform als eine unabwend-
	        

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