Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1928) (28)

- 83 - Als man vor fünf Iahren daran ging, das 65jährige Regie- rnngsjubiläum des Fürsten zu feiern, nahm der hochsinnige Ju- bilar die Gelegenheit wahr, den Schuldschein für ein unver- zinslich gewährtes Darlehen zur Deckung der Lebensmittelschul den, die während des Krieges durch falsche Spekulationen ent- standen waren, in der Höhe von einer halben Million Franken zu vernichten und in jüngster Zeit schenkte er dem Lande aus Anlaß seines siebzigjährigen Regierungsjubiläums die hochher- zige Spende von einer Million Franken. Ueberblicken wir die politische und soziale Entwicklung, welche das Land unter dem Fürsten Johann II. genommen hat, so wird sie die Wahrheit des Wortes bestätigen, daß innerhalb der nun siebzigjährigen Regierungszeit unseres hochverehrten Landesfürsten das Land in Wahrheit einen größeren Kulturellen und wirtschaftlichen Aufschwuug genommen hat als früher in Hunderten von Iahren! III. Mehrere in dieses Kapitel über die rechtliche Entwicklung Liechtensteins seit 1858 einschlägige Partien sind bereits im vor- ausgehenden Abschnitt behandelt worden, so das Verfassungs- und Verwaltungsrecht, oder werden im Nachfolgenden noch be- sprochen, nämlich die wirtschaftlich rechtlichenNormen, wieSteuer- recht, Finanzrecht lind Währungsrecht. Diese rechtlichen Momente fallen deshalb aus dem Rahmen dieser Darstellung heraus. Trotz- dem Kann auch hier unmöglich eine erschöpfende Behandlung des in Frage Kommenden Stoffes geboten werden, vielmehr 
muß sich das Elaborat darauf beschränken, nur das Wichtigste aus der nicht unbeträchtlichen Fülle des vorhandenen Materials heraus- zugreifen. Strafrecht und Strafprozeßrecht. Das heute gel- tende Strafgesetz wurde mit fürstlicher Verordnung vom 7. No- vember 1859 eingeführt. Diese Einführung bedeutete nichts an-
	        

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