Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1928) (28)

- 78 - als Unglücksjahr für die Künftige Entwicklung des Landes an- zusehen. Es soll hier nicht des Näheren ausgeführt werden, wer die Schuld daran trägt, daß die Eisenbahn nicht durch das ganze Land geführt wurde. Leider haben auch die diesbezüglichen Be- mühungen aus jüngster Zeit trotz des persönlichen Entgegen- kommens des österreichischen Bundeskanzlers Dr. Seipel zu einem negativen Resultat geführt. Das Jahr 1871 bildet einen Markstein in der Rechtsentwicklung des Landes. Durch fürstliche Verordnung wurde die Trennung der Justizpslege von der Administration vollzogen und gleichzeitig mit dieserGewalttrennungwurden dieBehörden neu geregelt. Dem Landesverweser als Chef der Regierung wurden zwei vom Für- sten auf sechs Jahre ernannte Landrüte und zwei Stellvertreter beigegeben, alle wichtigeren bei der Regierung zur Behandlung Kommenden Angelegenheiten sollten in der Ratssitzung vorgetra- gen werden. — Das Jnstanzenverhültnis in Gerichtssachen wurde unberührt belassen, das Landgericht in Vaduz war erste Instanz, als zweite Instanz amtete ein Appellationsgericht in Wien und als dritte Instanz das Oberlandesgecicht in Innsbruck. Die Rüfeschutzbauten wurden durch ein Gesetz von 1871 (ergänzt 1899) geregelt. 1872 wurde die Jagd als Landesregal erklärt und das Jagdwesen neu geordnet. 1873 gewährte der Fürst dem Lande ein unverzinsliches Darlehen von 175 000 Gul- den sür Rheinbauten, und 1874 wurde das Sanitäts- und Jmvf- wesen neu geordnet. (Der Impfzwang bestand bereits seit 1812). Das Sanitätsgesetz wird durch die Medizinalkonvention von 1886 ergänzt, welche die Ausübung der ärztlichen Praxis in den Grenz- gebieten regelt. Im Jahre 1875 wurde der heute noch bestehende liechtenstei- nische-schweizerische Niederlassungsvertrag mit der Schweiz abge- schlossen und im gleichen Jahre das metrische Masz und Gewicht eingeführt. Das folgende Jahr brachte den neuen Zollvertrag mit
	        

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