- U0 - Könne, müßten selbstverständlich bei entscheidender Frage, ob die angeregte Währungsreform in die Wege zu
leiten ist, angemessen gewürdigt werden. Mit Gesetz vom 26. Mai 1924 wurde die Franken-Währung gesetzlich eingeführt uud die Tatfache, daß schon 4 Jahre lang praktisch der Franken als Zahlungsmittel galt, sanktioniert. Erwähntes Gesetz bestimmt, daß die ausschließlich gesetzliche Währung der Schweizer Franken als Liechtensteiner
Franken ist. Als gesetzliches Zahlungsmittel gelten diejenigen Münzen, Bank- noten und andere Zahlungsmittel, welche in der Schweiz jeweils als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt sind. Die fürstliche Re- gierung Kann auch andere Münzen und Zahlungsmittel bei öffentlichen Kassen zur Zahlung zulassen. Eine solche Zulassung ist jedoch öffentlich Kundzumachen, unter Angabe des Anrech- nungswertes. Die fürstliche Regierung Kann aber
auch, gestützt auf einen Landtagsbeschluß, die liechtensteinische Landesbank nach näheren Anweisungen zur Ausgabe von liechtensteinischen Banknoten und Münzen jeder Art unter Zugrundelegung der Schweizer Frankenwährung ermächtigen.
Es ist für die ausgege- benen Banknoten und Münzen nach Anweisung der Regierung ein Garantiefond anzulegen. Von diesem
Rechte ist bis heute Kein Gebrauch gemacht werden. Als Merkwürdigkeit erwähnen wir, daß bereits 4 Jahre vor gesetzlicher Einführung der Schweizer Franken-Währung ein an- deres Gesetz Kronen in Franken umwandelte. Das Gesetz vom 27. August 1920 betrifft „die Umwandluug der Kronenbeträge in Schweizerfranken in den Gesetzen und Verordnungen über Steueru, Stempel, Taxen uud sonstigen Gebühren, sowie in den Strafbestimmungen". Also obwohl noch die gesetzliche Währung die alte österreichische Kronenwährung war, verlangte der Staat die Abgaben in Franken, aus der Notwendigkeit
heraus, sich feste Einnahmen zu sichern, denn seine Ausgaben liefen auch bereits zu Hauptsache in Franken.