Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1928) (28)

- 108 — zu 20 Kronen, beziehungsweise 295 zu 10 Kronen, daher aus einem Kilogramm Feingold 164 Stücke zu zwanzig Kronen, bezie- hungsweise 328 Stücke zu 10 Kronen geprägt. Außerdem werden für Rechnung des Landes beim K. K. Münz- amt in Wien Silbermünzen geprägt und zwar 1-Kronenstücke und 5-Kronenstllcke. Das Mischungsverhältuis entspricht den be- züglichen österreichischen Gesetzen. Die Silbermünzen sind bei allen öffentlichen Kafsen nach ihrem Nennwert in Zahlung anzu- nehmen. Im Privatverkehr isr niemand verpflichtet, mehr als 250 Kronen in 5 Kronenstücken und mehr als 50 Kronen in 1-Kronenstllcken und mehr als 2 Kronen in auf Heller lautenden Stücken der Kronenwährung anzunehmen. Das Landesgesetzblatt Nr. 4 von 1908 enthält eine Kund- machung betreffend die Verwendung der fürstlich liechtenstei- nischen Landesgoldmünzen zu Zollzahlungen und betreffend die Zulassung der fürstlich liechtensteinischen Landesmünzen zu Zah- lungen bei Zollämtern, Steuerämtern, Postämtern und den Kassen der K. K. Staatsbahnen in den Gerichtsbezirken FeldKirch und Bludenz. Die Ausprägung von Goldmünzen ist nach aufgestellten Grundsätzen unbeschränkt. Die Ausprägung von Silbermünzen ist naturgemäß beschränkt und unterliegt jeweils einer besonde- ren gesetzlichen Maßnahme. Auf Grund der Gesetze wurden aus- geprägt.-1898 1,500 Stück 20-Kronenstücke 1900 1,500 „ 10 .. 1899 50,000 „ 1 „ 1899 
5,000 „ 1904 75,000 „ l ,. 1904 15,000 „ 5 1909 
50,000 „ 1 ,. 1909 10,000 „ 5 „
	        

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