Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1928) (28)

- 104 — Mit Gesetz vom 5. Jänner 1923 erfuhr die Sparkassa eine Aenderung. Artikel 1 des Gesetzes bestimmt, daß die Spar- und Leihkassa für das Fürstentum Liechtenstein (Liechtensteinische Landesbank mit unbeschränkter Landesgarantie) eine Anstalt des öffentlichen Rechtes ist, deren Verwaltung von der übrigen Landesverwaltung getrennt geführt wird. Vorgesehen war, daß das Land die Anstalt mit einem DotationsKapital von einer Million Franken ausstatte. Artikel 38 bestimmt, daß auch jetzt wieder, unter bestimmten Umständen der Landeskassa vomGewinn etwas zufallen soll: „Nach erfolgtem Anwachsen des Reserve- sondes auf zwanzig vom hundert des Dotationskapitales sind von dem nach Verzinsung des Dotationskapitales verbleibenden Nein- gewinne zwei Fünftel dem Reservesond zuzuweisen. Die weiteren zwei Fünftel des Reingewinnes fließen der Landeskassa zu." Die Katastrophe der Kroneninflation und die jüngsten be- dauerlichen Ereignisse bei der Spar- und Leihkasse haben das blühende Institut auf das Schwerste geschädigt. Es Kann aber heute nur ein Wunsch sein, daß das Institut, das seit seinem Bestehen der liechtensteinischen Volkswirtschaft viel Segen ge- bracht hat. wieder zu einem heimischen Kreditinstitute auf- und ausgebaut werde, das als Darlehensnehmer das Vertrauen der privaten und der öffentlichen Gelder hat und als Darlehensgeber helfend unserer heimischen Wirtschaft, der Landwirtschaft und dem Gewerbe, zur Seite steht! V». Liechtenstein hat Keine eigene Währung, und hat nie eine solche besessen. Das Wirtschafts- nnd Verkehrsgebiet ist zu Klein. Es ist also immer von größter Bedeutung, welcher Nachbarswüh- rung sich das Fürstentum anschließt. Seit Gründung des Fürsten- tums bis zur heute eingeführten Schweizerfrankenwährung ist ein langer Weg, vielfach ein Leidensweg. Wir wollen die Ent- wicklung des liechtensteinischen Münzwesens Kurz skizzieren.
	        

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