Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1928) (28)

- 97 - 5. Gemeindesteuern: Sie bestehen aus der Zuschlagssteuer auf die Vermögens- und Einkommensteuer (die heute bei den meisten Gemeinden 200"// beträgt), dann aus der AKtivbürger- steuer (jeder stimmfähige Bürger hat 1.50 Fr. jährlich an die Ge- meindekasse zu bezahlen), aus der Billetsteuer für Aufführungen und Borstellungen, der Hundesteuer (deren Höhe zwischen 5 und 20 Fr. die Gemeinde bestimmt) und endlich aus der Fahrrad- und Kraftwagensteuer. Die Gemeinden haben endlich Anteil an der Erbschaft- und Schenkungssteuer und insbesondere an der Gesellschaftsteuer. Die Ueberweisungen aus der Gesellschaftsteuer haben beinahe das aufgebracht, was die Gemeinden wieder ihrerseits an Lan- des-, Vermögens- und Erwerbssteuer abliefern. Das neue Steuergesetz hat den Finanzhaushalt des Landes sehr günstig beeinflußt und auch das Vertrauen des Auslandes in unsere Finanzen gestärkt. Die Aufnahme einer Anleihe setzt vor allem die Unterlagen zur Einbringung der Steuern voraus. Zum Schlüsse sei noch auf die günstige Auswirkung des neuen Steuergesetzes im Lande hingewiesen. Die größte Um- wälzuug auf dem Steuerwesen hat wohl der in den letzten Iahren steigende Bedarf der Gemeinden gebracht. Nach dem alten. Steuergesetze wäre es einem Großteil der Gemeinden nicht mehr möglich, ihre finanzielle Deckung durch Steuern aufzubringen, weil die Steuern nur auf 
einer Klasse ruhten. Der Erwerbende bezahlte nichts an den Gemeindehaushalt direkt; z. B. Baduz mit seinem Steuerbedarf von etwa, roh geschätzt, 45,000.— Fr. würde schwer tun, diese Summe auf den bäuerlichen Besitz in der Gemeinde aufzuteilen. Heute bezahlen der Erwerb und die zu- gezogenen Rentner von dieser Steuersumme ungefähr °/^. Auf dem Gebiete des Gemeindesteuerwesens 
hat sich das neue Steuer- gesetz glänzend eingeführt und den Gemeinden die Möglichkeit
	        

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