Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1928) (28)

- 95 - Regelung. Hiedurch war man auch der Erlassung der vielfach umständlichen AusfUhrungsbestimmungen enthoben. Das Gesetz sieht folgende Steuern vor: 1. Eine Vermögens- und Erwerbssteuer in einer Kombination, 2. Die Gesellschaftssteuer (Ergänzung von Punkt 1), 3. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer, 4. Die Getränkesteuer (Diese ist seit dem schweizerischen Zoll- anschluß ausgehoben und teilweise durch die Patentsteuec ersetzt, es wird aber neuerdings teils aus sozialen und teils aus wirtschaftlichen Gründen deren Neueinführung geplant.), 5. Die Gemeindesteuern. Des Näheren sei zu den einzelnen Arten der Steuern bemerkt: 1. Vermögens- und Erwerbssteuer: Sie wird zusammen er- hoben, d. h. das Ergebnis beider wird beim einzelnen Steuersub- jekt zusammengestellt und aufgrund dessen die Progression er- wirkt. Es liegt in dieser Methode auch ein sozialer Gedanke, nämlich die stärkere Heranziehung größerer Vermögen und Ein- kommen, da die Gesamtsteuerkraft durch die Kombination fest- gestellt wird, je nachdem eine stärkere oder schwächere Pro- gression sich herausentwickelt. Erfaßt wird jedes Vermögen und jeder Erwerb, nicht aber der Vermögensertrag. Als Vermögen gelten: Grundstücke und Gebäude, landwirtschaftliche und ge- werbliche Geräte, die Viehhabe, Borräte, Hausrat, Wert- papiere usw. Schulden Können abgezogen werden, wodurch das Schuldenbäuerlein steuerlich entlastet wird. Der Wert der Grund- stücke wurde von einer Kommission festgesetzt. Je nach Umstän- den werden jährlich oder in gewissen Zeiträumen in den ein- zelnen Gemeinden die Veränderungen im Werte der Grund- stücke neu berücksichtigt. Die Steuersätze wurden seit Schaffung des Gesetzes schon zweimal erniedrigt und betragen heute V/»o für das Vermögen und 1^ für den Erwerb. Für Rentner und Fabriksbetriebe sind
	        

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