Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1928) (28)

- 92 - an dieser Stelle dem Wunsche Ausdruck gegeben werden, daß das liechtensteinische 
Schulwesen sich auch in der Zukunft auf der vollen Höhe erhalte. Denn ein besseres Kapital als eine gute Schulbildung Kann unserem Volke nicht gegeben werden! V. Der Finanzhaushalt des Fürstentums hatte während der letzten siebzig Jahre seine rechtliche Stütze im provisorischen Steuer- gesetz vom 20. Oktober 1865. Um den im Lause des 19. Jahrhun- derts steigenden Staatsaufwand zu decken und gleichzeitig der gerechten Lastenverteilung Genüge zu leisten, war in diesem Ge- setz ein Ertragsteuersystem ausgebildet, dessen Haupbestand- teile eine Grundsteuer (Gebäudesteuer), eine Gewerbesteuer und außerdem eine sogenannte Personal- und Klassensteuer wareu. Die Grundsteuer wurde aufgruud der durchgeführten Kata- sterschätzung erhoben uud war somit Keine Abgabe vom Reiner- trag, sondern vom Bodenwert. Die Gewerbesteuer ging auch nicht vom Reinertrag aus, sondern von der vermuteten Leistungs- fähigkeit des Steuerpflichtigen, der in verschiedene Steuerklassen eingeteilt wurde. Die Personal- und Klassensteuer verknüpfte eine Besteuerung des Gehaltes der öffentlichen Funktionäre und des Erwerbseinkommens der Angehörigen der liberalen Berufe mit einer Kapitalrentensteuer. In der Folge wurden verschiedene Novellen zu diesem Ge- setze erlassen. Ein Gesetz vom 15. August 1879 erließ neue Be- stimmungen für die Einschätzung der Gebäude, regelte die Fabrik- steuer und stellte eine neue Einteilung der GewerbesteuerKlasseu auf. Im Jahre 1887 erfolgte der Bruch mit der alten Form der Gewerbesteuerbemessung, indem nunmehr der amtlich festgestellte Reinertrag als Steuerpflicht festgefetzt wurde. Das Gesetz vom 19. September 1898 sah eine Erhöhung der Personalklassensteuer, der Gewerbesteuer und eine Steigerung der seit alters her erhobenen Taxen und Stempel vor und be-
	        

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