Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1928) (28)

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- IV. Wie sehr der junge Landesfürst um die Schulbildung seiner Untertanen besorgt war, erhellt daraus, daß er schon ein Jahr nach seinem Regierungsantritte, am 8. Februar 1859, ein Schul- gesetz erließ, das mit den Worten eingeleitet wurde: „In der tief gegründeten Ueberzeugung, daß der Volksunterricht eine Hauptbedingung der sittlichen Wohlfahrt und des Glückes der Angehörigen Unseres Fürstentumes ist, in Erwägung, daß die Schulordnung vom 5. Oktober 1827 den veränderten Verhält- nissen und den größeren Anforderungen nicht mehr entspricht, verordnen Wir, wie folgt...". Durch diese höchste Entschließung wurden erstmals gesetzlich geregelt: 1. Die Aufsicht über das Schul- wesen, 2. Der Unterricht und die innere Schuleinrichtung, 3. Die Schulzeit und der Schulbesuch, 4, Die Schulbesuchsdispensen und die Schulstrafen, 5. Die Schulprüfungen, 6. Die Rechtsverhältnisse der Lehrer, 7. Die Lehrerkonferenzen, 8. Die Lehrergehalte, 9. Die Besetzung der Lehrstellen. Zur Ausgestaltung des Schulwesens im Allgemeinen und im Besonderen folgten im Laufe der nächsten Jahre verschiedene Bestimmungen, aufgrund derer das liechten- steinische Schulwesen eine den modernen Anforderungen ent- sprechende Reform erfuhr. Die wichtigsten dieser Bestimmungen betreffen: I I. August 1923 Lehrergehalte 16. März 1923 Lehrplan für weibliche .Handarbeiten 10. November 1922 „ „ Kaushaltungskunde 3. Mai 1919 Schulordnung 25. Februar 1919 Anrechnung ausländischer Dienstjahre 23. Februar 1916 Rechtsverhältnisse der Lehrpersonen an Elementarschulen 5. Mai 1916 Gasthausbesuch der Schulpflichtigen 30. Zänner 1914 Dispensen an Fortbildungsschüler 6. September 1912 Verbot der Vereinsangehörigkeit der Schüler 6. April 1911 Ansteckende Krankheiten bei Schülern
	        

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