Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1927) (27)

— 52 — Verständnis vom 31. Juli 1842 zwischen dem Fürsten als Patronatsherr und dem bischöfl. Ordinariate mit Ueberbin- dung seelsorglicher Pflichten neu reguliert worden, haben sich auf diese Pfründe gemeldet: Anton Frick von Schaan (34 Jahre alt, seit 1831 Priester. 4 Jahre Pfarrer in Trimis und 4 Jahre Pfarrer am Triesenberg)- Johann Joseph Bahl von Tschugguns, (45 Jahre alt. seit 1824 Priester, Professor und Oekonom im Seminar in Chur) - Simon Val- zer von Alvaschein (30 Jahre alt, seit 1837 Priester. Pfarr- vikar in Vendern) - Franz Fritschner von Feldkirch (34 Jahre alt, seit 1837 Priester, bisher ohne Stellung) und Johann Wanger von Schaan (38 Jahre alt, seit 8 Jahren Priester, seit 5 Jahren in Deutschland tütig). Gewählt wurde der Erstgenannte. Neue Regulierung der Pflichten für die H o s k a p l a n e i. Akt vom 31. Juli 1842. — (bischöfl Archiv.) Da durch die Umwandlung der unteren Hofkaplanei zu Vaduz in eine eigene Curatie dem jeweiligen Hofkaplan zu Schaan einerseits die Katechesen, welche er laut Nägeli- scher Stiftung in Vaduz zu halten schuldig war, abgenommen wurden, und andererseits die Vervielfältigung der seelsorg- lichen Arbeiten in der Pfarrei eine bessere Beihilfe von Seite des dortigen Hoskaplans unentbehrlich machte, so wur- de durch gegenwärtiges Einverständnis zwischen dem recht- mäßigen Patronus d. i. Sr. Durchlaucht dem Laudesfürsten und dem hochwürdigen Ordinarius von Chur eine neue Re- gulierung undFestsetzung derPflichten einesjeweiligen Hoskap- lans von Schaan für nötig erachtet und anzuordnen wie folgt: 1. Der Hofkaplan ist mit Beibehaltung und ferneren Zu- sicherung aller bisher genossenen Pfrundgefällen und Rechten von nun an als zur Seelsorge verpflichteter Pfarrhelfer zu betrachten. Als solcher hat er 2. die Pflicht, alljährlich ca. ein Viertel der dort abzuhal- tenden Predigten zu übernehmen, die ihm der Pfarrer in beliebter Abwechslung anzuweisen und zur gehörigen Zeit anzuzeigen hat, sowie auch zuweilen im Schulbe- suche und in Erteilung des Religionsunterrichtes auszu-
	        

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