Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1927) (27)

zogen hat, bleiben beiden Pfründen in Vadnz zugesichert und die Schaaner Kirche weist hiefür der Vaduzer Kirche ein Kapital von 786 fl. an. Ueberdies gibt die Schaaner Kirche der Vaduzer Kirche 84 gestiftete Jahrtagmessen. Für die von Vaduzern gestifteten Messen wird ein Kapital von 519 fl. abgetreten. Das sämtliche für Jahresmessen ausgewiesene Kapital von 1297 fl. hat der Kirchenvogt von Vaduz zu verwalten und jährlich dem Kurat für 66 Jahrmessen, 39 fl. öS kr., dem oberen Hofkaplan für 24 Messen 12 fl 55 kr. und dem Metzner 4 fl 12 kr. zu erlegen. Die übrigen Zinse des Kapitals gehören der Kuratiekirche. Der Vaduzer Obstzehent gehört dem Kurat. Weil die untere Hofkaplanei Zehnten in der Gemeinde Schaan und in Planken zu beziehen hat, der Pfarrer von Schaan, resp, das Domkapitel als paroclius nabitualis dagegen Zehnten in Vaduz, so wird solcher dahin ausgewechselt, daß der Auzehent dem Kurat ganz zufällt, wogegen sein Zehentanteil in Schaan und Planken dem Pfarrer von Schaan zufällt, wodurch der Kurat einige Zulage erhält. Alle übrigen Einkünfte. Grundzinse, Stiftungen und Zehnten, die aus der Gemeinde Vaduz an die Pfarrkirche und Pfarrpfrund zu Schaan bisher geflossen sind, sollen derselben verbleiben. Für die Schulen in Vaduz ist der Kurat der gesetzliche Lokal- inspektor, und für die gottesdienstlichen Angelegenheiten ist er rector ecclesise; der obere Hofkaplan untersteht ihm. Der Kurat ist von der Entrichtung der Spolia frei und die Besetzung der Pfründe geschieht auf dem Wege des Konkurses. Es mutzten nun auch dem oberen Hofkaplan neue Verpflich- tungen auferlegt werden. Das Statut bestimmt, daß er in Krank- Heits-Fällen des Kuraten diesen in allen seelsorglichen Verrichtun- gen zu vertreten habe, in Fällen dessen begründeter Abwesenheit hat er zu inoigilieren, auf Ersuchen des Kuralen die Spätmesse zu halten, er hat stets Beicht zu hören; die Stiftmessen werden zu gleichen Teilen geteilt. Diese beiden Entwürfe fanden beim Ordinariat nicht volle Billigung; dasselbe bemängelte manches daran, wobei cmch der Landesvikar Carigiet im widerstrebenden Sinne tätig war, nach- dem er vorher dem Entwurf des Oberamtes zugestimmt zu haben
	        

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