Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1926) (26)

- 42 - Dieses ksctum muß ja jedem gleich ungültig in die Augen fallen, und wenn es noch kräftig erfunden würde, keine Schuldigkeit, son- dern eine lautere Convenienz importierte, da dieser urbarische Anhang seinen Anfang in den vorigen sechziger Iahren bekommen aus einer zwischen Pfäfers und Hohenems projektierten Aebereinkunft, die also lautet, daß zwar das Gotteshaus Pfäfers, welchem die Kollatur der Pfarrei Eschen von Rechtswegen zusteht, einen Psarrherrn aufzu- nehmen und zu präsentieren befugt, jedoch ehe der Aufgenommene präsentiert werde, solle er einem, regierenden Grasen oder dessen nachgesetzten Obrigkeit zu nachbarlichem Verständnis und Respekts wegen schriftlich namhaft gemacht werden." — And dessen, obwohl diese Verabredung nicht zustande kam, zur Handhabung freundnach- barlicher Harmonie hat man sich pfäferserseits nie geweigert, beson- ders um sich bei etwa ereignenden Vorfallenheiten dem landesherr- lichen Schutz zu empfehlen. Mithin diese dem Gotteshaus nicht nur nicht nachteilige, oder an seinen Rechten Präjudicierliche, sondern in den übrigen Gerechtigkeiten unter landesfurstlichem Schutz vor an- deren Pfarreien, die sich dergleichen auf alle Weise gebührende Insinuation nicht bedienen wollen, angedeihlich sein wird." — Schließlich wird an die weltbekannte Güte und den Billigkeits- sinn des fürstlichen Hauses appelliert. Im Jahre 1753 lebte der Streit wegen der Obsignation wieder auf nach dein Ableben des Pfarrvikars ?. Nikolaus Ruskoni. Das Oberamt scheint die Obsignation vollführt zu haben und das Kloster protestierte dagegen beim- Fürsten. Da von Wien nach Vaduz lange keine Entscheidung einlief, schrieb der Landvogt Grillot an den Abt, er solle die Obsignation zugeben und in Zukunft, um den Händeln auszuweichen, nur Weltpriester in Eschen anstellen. Im gleichen Sinne schrieb der Fürst Josef Wenzel an den Abt, indem er das Recht der Obsignation und Inventur seinem Oberamte zuerkannte. Die Besetzung der Kuratbenefizien durch Religiösen sei gegen die kirchlichen Verordnungen. Darauf erhielt der Fürst abermals von Seiten des Klosters eine Darstellung der Rechtslage, Das freie fürstliche Gottesbaus prätendiere und habe das Kollaturrecht zu Eschen absolut und un- abhängig, mit aller einem solchen anhangenden Immunität außer einzig der Intimätion bei neuer Ernennung eines Pfarrvikars. Der Inhalt deckt sich mit dem früheren Schreibe». Jedoch gab
	        

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