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nach pfäferischem Gutbefinden gesetzt und verordnet worden, ohne daß ein einziger um einen anderweitigen Consens angehalten hätte. Folglich dann die in der Bulle Bickiana einbegriffenen nur
alte Bestätigungs-Privilgien und dermalen
pfäfe- , rischerseits prätendierte
und sowohl ans Titel der Vergabung als des Besitzes
unbedenklich pleno jure inngehabte
Kollatur Eschen —nach Gutbefinden
einen Weltgeistlichen oder Ordensgeistlichen zu erwäh- len— wie nicht minder bei erfolgten, Eintritt eines Pfarrvikars das Benötigte mit der Signatur und Inventur vorzukehren, für
sich selbst gültig
auf festem Fuß stehen und
verbleiben solle. (Da das Oberamt das Obsignationsrecht beanspruchte im Kinweis auf die Anordnung bezüglich der Kinterlassenschaft des Pfarres ilttinger a. I7ZZ, wird darauf erwidert): „Es ist zwar nicht unbekannt, dennoch unbeliebig
und sehr em- pfindlich, daß bei letzt vor verschiedenen Kerr Pfarrvikar Attigers sel. in Eschen Todesfall ein
hochlöbl. Vaduzisches Oberamt sich der Inventur angemaßt, auch die.Obsignation attentiert, jedoch damals rückhaltig abgewiesen
nunmehr solche ihre Gerechtsame dahin zu fußen darstellt, als wäre
es aus. einem hochsttrstlichen Reskript dahin befohlen und zwar daher hierzu veranlaßt worden, weil an benanntem Äerr Attiger sel.' viele Verlust erlitten und die rechtmäßigen Kreditoren in großen Schaden geraten, teils noch heutzutage völlig hilflos gelassen seien. Wenn man aber mit näherer Einsicht die eigentliche Bewandtnis der Sache
ergründet, ist die enstandene
Konfusion sowohl als der entstandene Verlust der Kreditoren nicht dem
auch selbst zum
aller- schwersten beschädigten Kloster, sondern der schlecht „verpflogenen Domestikation" (der Haushaltung) des Verstorbenen erweislich
zuzu- schreiben, unangesehen daß
das Kloster an seiner unstreitigen Forde- rung, wie mit Franz
Llttinger schriftlich verfaßtund eigenhändig rever- siert war, sich im ganzen auf 700 fl.belief (ohne einzurechnen, was Seine fürstliche Gnaden von
Pfäfers selbst samt seinen Gehilfen eine ganze Woche
hindurch solch verdrießlicher Rechnung beiwohnend verdient und verzehrt) nichts anderes als einige alte, früher auf 319 fl gewertete, jetzt aber kaum 100 Gulden werte Kausgerätschaften
erhalten, sodann dennoch auf
angetragen höchst klagbare Einlage der Kreditoren noch aus dem Seinigen 559 fl bar
unter dieselbe zu vorteilen gutwillig sich herbeiließ. Woraus
dann unschwer zu bemerken kommt, daß wenn