Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1926) (26)

Ergänzungen zum Verzeichnis der Pfarrer. (ksso. 21. Archiv Pfäfers.) Anter dem Pfarrer Kaspar Amann 1454 entschied das kirchliche Gericht einen Zehentstreit. Ein Jörg Dieprecht von Bendern hatte für die Zehentleistung eine eigene Methode geübt, indem er alles Korn aufkaufen warf und davon nach seinem Gutdünken die Zehentabgabe wegnahm. Er hatte von den in Eschen liegenden Gütern den Zehnten an den dortigen Pfarrer zu entrichten. Der Richter verurteilte sein Vorgehen und wies ihn an, den Zehnten nach alter Gewohnheit in Garben zu entrichten. „Pfarrer Amann hat an sein Iarzeit gelassen dem Pfarrer 5 Pfd. Pfg. ab dem Bongärtlein, das er erkauft hat vom Abt Friedrich von Raitnau, das da liegt zu Eschen. Es hat auch der- selbig Kerr Kaspar Amann das Pfrundhaus in seinen eigenen Kosten gebauen, doch einem Psarrherren seine Gerechtigkeit behalten zu derselben Kofstatt". (Iahrzeitbuch). Lieber den Nachlaß des Pfarrers Amann> der 1459 starb, entspann sich ein Streit zwischen dem Abt Friedrich von Pfäfers und den Verwandten des Pfarrers. Lllrich Plattner, Vertreter des Grafen Heinrich v. Lupfen, Vogts zu Feldkirch, war Richter. Als Erbansprecher erschienen der Abt Kildebrand von Königsbrunn, Lienhard Kipper, Walter von Pfullendorf, Lllrich, Konrad und Kaspar Kipper/ Bürger in Wangen, Klaus Diemater, Tilia Bügler, seine Schwester, von Lindau, Klaus Kägeler und Jakob, sein Sohn. Der Abt von Pfäfers berief sich auf das Spolienrecht seines Klosters, wornach alle hinterlassene Kabe der von ihm belehnten Priester dem Kloster gehöre. Die Erben aber verlangten die Güter heraus, die der Pfarrer Amann mit nach Eschen gebracht hatte. Der Spruch lautete: Beide Parteien haben innert 6'Wochen schriftlich ihre Beweise vorzubringen; dann wird der Entscheid fallen. Bei der Schlußverhandlung wurde das ganze Erbe dem Kloster Pfäfers zugesprochen. (Dienstag nach hl. Kreuz Tag 1459). -Im März 1492 stellte Magister Ludwig in Graben, Pfarrer in Eschen, seinen Revers aus bezüglich der Beobachtung seiner Pflichten.
	        

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