Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1926) (26)

Also und dergestalt für ein jedes Zar 30 Viertel Wein, 2 Viertel Korn, 2 Viertel Waitsen, 6 Pfd. Schmalz, 100 Pfd. Fleisch, 1 Meßle Salz und 30 Pfund Kes. Wo vern der Wein nit geriete, sollen Sy für das selbig Jar an Wein nix schuldig sein, wan Sy aber 30 Viertel Zehenten bekommen, sollen Sy uns jerlich den Wein schuldig sein zu geben. Was aber anlanget Korn, Weizen, Schmalz und Fleisch und Salz, sollen Sy sie schuldig sein jerlich zu geben. Es seie gleich, der Wein gerate oder nit. And weil an Wein und an Korn das Gotshus Pfeffers zwei Teil, und der Pfarherr den driten Teil haben, sollen Sy nach der Gebühr das Closter zwei Teil und der Pfarher den driten Teil in allem, wie abstat, geben. Es soll auch das Gotshus und Pfarher schuldig sein uff Ihren Kosten den Pfarkinder» uff den Tisch zu antworten und uß der Pfarr 2 Man dazu verordnen, damit das Menigklichen Recht geschehe, und im Aebrigen solle der Pfarre Eschen weiter nix entzogen sein. Welcher aber sich bey der obgeschriebenen Mahlzeit un nütz hielte, der soll dan alwegen uff das negste Jar darvon ausgeschlossen sein, doch alwegen der Gnedigen Oberkeit Ihr Straf vorbehalten. Wen aber die Pfarkinder wie obstat in ainem oder anderem mit dem Braten nit gehalten wurden, sollen Sy Macht haben den Zehnten anzu- greiffen, bis Sy umb alles ausgericht und bezalt sind." Nicht 30 Jahre dauerte Ruhe und Frieden zwischen Pfarrer und Pfarrkindern rücksichtlich der Zehentleistung und der verspro- chenen Mahlzeit. Es erhoben sich neue Streitigkeiten. Pfarrer und Kloster derselben überdrüssig fühlten sich im Jahre 1660 bewogen, der Gemeinde den kleinen Zehnten für die versprochene Mahlzeit zum Schaden der Psarrpfründe im eigentlichen Sinne ganz zu schenken. Das Kloster ist pflichtig, der Pfarrpfründe diesen Schaden zu vergüten. Keine Kleinigkeit! In den Iahren 1712 und 1713 erhob die Gemeinde Streitig- keiten wegen dem Zehent des vermutlich damals in hiesiger Gegend zum erstenmal gepflanzten Türkenkorns mit dem Gotteshaus Pfäfers und wollte nicht zugeben, daß diese Pflanze zum großen Zehnten gehöre. Von der hochfürstlich Liechtensteinischen Kanzlei 6s 6sto Eschen den 2. März 1713 wurde aber erkannt, weil der Zehent von dem Türken eine Frucht, die in die Mühle und Oefen gebracht, auch aller Orten dem großen Zehnten zugeeignet würde, daß die
	        

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