Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1926) (26)

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- zember l/29. Kiezu gelobt und verspricht mehrgenauntcr v. Salis für sich und seine Nachkommen, diesem Lehcnbrief getreu nachzukommen. — Dessen gnt erhaltenes Siegel ist an der Perganienturkunde. (18 1759 August den 25. Franz, römischer Kaiser, an die ausschrei- beuden Fürsten des Schwäbischen Kreises. Die unter dem Bildnis und Stampf des Fürsten von Anhalt Bernburg zum Vorschein kommenden geringhaltigen Silbermünzen werden ver- rufen und außer Cours gesetzt, die Abgabe und Licserung von gemünztem und ungemünztem Silber und Kupfer au diese „schädliche Keckeu-Münzstatt" verboten und die dort arbeiten- den Münzmeister uud Gesellen abgerufen; hiernach wurde „das in originale und Abdruck hierbey verwahrte Kaiserliche Edict" erlassen (dem hier ausgezogenen Stück des kais. Rundschreibens liegt aber kein Edikt bei). Dieses Edikt wollen die Kreis- fürsten in des Kreises Landen verkünden lassen, säumige Stände aber dem Kaiser^anzuzeigen. Aeber Befolgung des kaiserl. Auftrages erwartet der Kaiser Bericht binnen Monatsfrist. Gedruckt. (19 1785 März 9. Resolution des Fürsten Alois über Anstichen der Gemeinde Nuggell bezw. Bericht des Oberamtes Vaduz um Bewilligung zur Erwuhrung eines Sandplatzes am Rhein- strome ! Behufs Verhütung von Streitigkeiten und Aufmunterung der Untertanen soll, wenn eine Gemeinde vom Rhciue weggerissenes Land wieder durch ihre Mühe und Arbeit erobern und er- wuhren würde, dieses Land „dieser Gemeinde privative für je- und allezeit zugehören", oder wenn eine andere Gemeinde den Mitgenuß fordern wollte, soll diese zur Eroberung des Landes das Erforderliche beihelfen. Diese fürstl. Entschließung soll nicht nur für gegenwärtigen Fall zwischen Ruggell und Schellenberg, sondern für das ganze Fürstentum als Normale gelten. Gegeben zu Wien. (26
	        

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