Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1926) (26)

- l3l - 1715 November 29. Kaiser Karl VI. bekennt, über Anzeige des Neichsfürsteu Walter von Dietcrichstein zu Nicolsburg und des Grafen Marimilian von Kaunitz uud Rittberg, als Vor- münder des Prinzen Josef Wenzel Laurcuz von Liechtenstein, daß Weiland Johann Adam Andreas Fürst von Liechtenstein von Jacob Hannibal, Graf von Hohencms die Herrschaften Vaduh uud Schelleuberg mit alleu Obrigkeiten, Herrlichkeiten, Privilegien und Freiheiten, wie sie die von Brandis uud die von Hohenems besessen, mit kais. Bewilligung erworben habe uud durch Testament genanntem Prinzen Zosef Wenzel Lorenz „pro nsers 6s kicisi Lommisssrio instruiert habe", und über Ansuchen der genannten Vormünder die von Kaiser Friedrich III. erteilte» Brandisischen Freiheiten, welche Kaiser Leopold jüngst denen vo» Hoheuems er»cuertc, bestätige» zu geruhen, wie sie von Kaiser Friedrich gegeben uud sie Kaiser Marimilian be- stätigt hat. Dann folgt wörtlich Abschrift der Bestätigung dieser Freiheiten von IZ07 (siehe Kaiser-Büchei S. 336); in der dann folgenden umständlichen Bestätigung Carls VI. ist aber der Vorbehalt: „Doch so viel die Freyheit für frembde Gericht anlaugt, die fachen und fäll, so i» wcyl. Llnsers geliebte» Herr» und Vetters Kaysers Marimilian des andern Hochlöblichster gedacht uns jüngst erneuertem Hofgerichtsord- uuug zu Rotweil unter dem fünften Titul des audcrtheils austruckenlich begriffen seyn, ausgenohme»." — Gegeben zu Wien. Original Pcrgamenturkunde mit üuterschriften. - 172Z März 16. Johann Frautz, Bischoff zn Costauh, Herr der Reichenau uud Oehuingen, auch Coadjutor des Bistuiubs Augsburg etc. »nd Eberhard Ludwig, Hertzog zu Würteni- berg u»d Teck, Graf zu Moempelgard, Herr zu Heydeuheim etc. treffen „von obhabcuden Creyß-'A»sschreibe-Anits" wegen Verfiignngen znr Bedingungsweisen Wiederaufnahme des Handels und Verkehrs mit Frankreich, nachdem die iu einigen französischen Provinzen eingerisseu gewesene Pest sich nunmehr gänzlich verloren hat. Jedoch ist bezüglich des Verkehrs mit den verseucht gewesenen und mit den an diese angrenzenden Provinzen die vorige Krcisverordnuug strengstens zu beobachten uud dürfeu
	        

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